Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl in der Rechtssache der gefährdeten Partei W*, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei N*, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 6. August 2025, GZ 17 R 75/25p 28, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 13. Juni 2025, GZ 14 C 1330/24a 23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 2.240,76 EUR (darin 373,46 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage der Notwendigkeit der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs zur Erlegung einer aufgetragenen Sicherheitsleistung.
[2]Mit Beschluss vom 24. April 2025 bestätigte der erkennende Senat zu 10 Ob 5/25w die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung, wonach der Antragsgegnerin verboten wurde, mit der Trennung von Netz- oder Stromabschaltung zu drohen oder den Netzzugang bzw den Netzzugangsvertrag zu beenden, soweit damit die Zustimmung der gefährdeten Partei zum Austausch/Ausbau/Einbau eines intelligenten Messgeräts zur Stromaufzeichnung („Smart Meter”) bzw eines Messgeräts ihr unbekannter Art, Type und Beschaffenheit bewirkt werden soll, mit der Maßgabe, dass diese unwirksam wird, wenn die gefährdete Partei nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Sicherheitsleistung von 10.000 EUR beim Erstgericht hinterlegt.
[3] Die gefährdete Partei erlegte die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht.
[4] Die Gegnerin der gefährdeten Partei beantragte daher die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
[5] Das Erstgericht sprach mit Beschluss aus, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben werde.
[6] Das Rekursgerichtgab dem dagegen erhobenen Rekurs der gefährdeten Partei in der Hauptsache Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass der Antrag der Gegnerin der gefährdeten Partei zurückgewiesen werde. Nach dem klaren Wortlaut des Spruchs in 10 Ob 5/25w habe die einstweilige Verfügung mit Ablauf der Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung ihre Wirksamkeit verloren. Einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung bedürfe es daher nicht. Dem darauf abzielenden Antrag der Gegnerin der gefährdeten Partei fehle es am Rechtsschutzinteresse. Weiters verwarf das Rekursgericht den Rekurs insoweit, als er Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend machte. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil neuere Rechtsprechung zu den Auswirkungen des nicht rechtzeitigen Erlags einer nachträglich auferlegten Sicherheitsleistung auf das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung fehle.
[7] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, in eventu auf Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichts.
[8] Die gefährdete Partei beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung , den Revisionsrekurs abzuweisen, in eventu zurückzuweisen.
[9] Der Revisionsrekurs ist aufgrund einer dem Rekursgericht unterlaufenen Fehlbeurteilung zulässig und berechtigt.
[10] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht ( RS0005543). Nach Ablauf der Verfügungsfrist ist sie auf Antrag des Gegners aufzuheben. § 399 Abs 1 Z 5 EO idF BGBl I 2019/105 normiert die Befristung nunmehr ausdrücklich als Aufhebungsgrund (vgl Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO § 399 EO Rz 26 f). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sicherheitsleistung nachträglich und unter Setzung einer Frist zu einem Zeitpunkt auferlegt wurde, in dem die einstweilige Verfügung bereits vollzogen war ( 6 Ob 157/00g ; vgl auch Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO § 390 EO Rz 51; G. Kodek in Deixler Hübner, EO 36§ 390 EO Rz 126a; König/Weber , Einstweilige Verfügung 6 Rz 5.20).
[11]1.2. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Widerspruch. Aus dem Spruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 5/25w ist auch nicht abzuleiten, dass die Verfügung – entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung – ohne Aufhebung unwirksam werde (vgl König/Weber , Einstweilige Verfügung 6 Rz 8.1 mwN).
[12] 2.1. Auch in dritter Instanz ist unstrittig, dass die Sicherheitsleistung von der gefährdeten Partei nicht erlegt wurde. Im Übrigen geht die gefährdete Partei davon aus, dass die einstweilige Verfügung nach Ablauf der Frist für die Erlegung der Sicherheitsleistung ohnehin nicht mehr wirksam war.
[13] 2.2. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
[14]3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung fällt keine (weitere) Pauschalgebühr an (siehe Anm 1 und 1a zu TP3 GGG).
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