Hat das Gericht bei der Strafbemessung wegen einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG 1988) die Bestimmung des § 5 Z 4 JGG 1988 nicht angewendet, so hat es damit ungeachtet dessen, dass die verhängte Freiheitsstrafe auch bei Zugrundelegung der richtigen Strafdrohung zulässig gewesen wäre (LSK 1977/357), die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis überschritten (EvBl 1976/189, 1977/63 ua).
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