Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ 95 Hv 53/25x 67.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er vom 9. November 2019 bis zum 12. Februar 2025 in B* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB und in Bezug auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten [§ 129 Abs 2 Z 1 StGB]) im Urteil Genannten einzeln bezeichnete fremde bewegliche Sachen, darunter Schmuck und Bargeld, im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zumindest 50.000 Euro in einem Angriff durch Einbruch in ein Gebäude (A I 1), in zwei Angriffen jeweils durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich eines Tresors sowie einer Handkasse (A I 1 und A II), und in acht weiteren Angriffen (durch Einschlagen oder Aufbrechen von Fenstern und einer Terrassentür) jeweils durch Einbruch in eine Wohnstätte (A I 2, A II und B I bis VI) weggenommen (A) und wegzunehmen versucht (B), darunter
(A I 2) * S*, indem er ein Fenster von dessen als Wochenendhaus benutzter Holzhütte mit einer Axt gewaltsam öffnete und zwei Decken im Wert von insgesamt 60 Euro an sich nahm.
[3]Inhaltlich ausschließlich gegen A I 2 des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
[4]Die ungerügt gebliebenen Feststellungen zu A II und B (US 7 f) tragen für sich betrachtet die Subsumtion der Taten als Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB. Demzufolge (RISJustiz RS0113903 und RS0120980 [T1] sowie Ratz , WKStPO § 281 Rz 401 mwN) betrifft die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Eigenschaft des Tatobjekts als Wohnstätte (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) keine entscheidende Tatsache (siehe aber RISJustiz RS0117499).
[5]Die zu A I 2 vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Qualifikation nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB finden sich – von der Rüge (der Sache nach Z 10, nominell verfehlt Z 5) prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) übergangen – auf der US 6.
[7]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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