Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J*, geboren * 2010, wohnhaft bei der Mutter DI M*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz; Vater und Unterhaltsschuldner: A*, vertreten durch Mag. Hermann Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. April 2025, GZ 15 R 74/25w 145, mit dem dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 15. Jänner 2025, GZ 8 Pu 89/20z-139, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Minderjährige lebt bei seiner Mutter in Österreich. Der Vater lebt und arbeitet in der Schweiz.
[2] Der Vater war mit Beschluss vom 8. 6. 2021 zur Zahlung eines laufenden Unterhalts von 1.005 EUR verpflichtet worden. In der Folge beantragte der Minderjährige den Unterhalt für 2022 um 120 EUR, für 2023 um 245 EUR und für 2024 um 320 EUR zu erhöhen.
[3] Der Vater sprach sich dagegen aus.
[4] Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 15. 1. 2025 den Unterhalt wie beantragt fest und verpflichtete den Vater die bereits fälligen Unterhaltsbeträge binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der Vater erziele ein überdurchschnittlich hohes Einkommen. Aufgrund der Kaufkraftdifferenz zwischen der Schweiz und Österreich sei von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ein 20%iger Abzug vorzunehmen. Davon ausgehend sei bei der Unterhaltsbemessung die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen, sondern der Unterhalt mit dem 2,5-fachen Regelbedarfssatz des jeweiligen Jahres festzusetzen.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss nicht Folge.
[6] Der ordentliche Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht zugelassen, weil zum Vorbringen des Vaters betreffend die unterschiedlichen Vorsorgesysteme und den damit einhergehenden notwendigen Vorsorgeaufwendungen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere.
[7] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
[8] Der Minderjährige beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
[9] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[10] 1. Voranzustellen ist, dass sich keine der Parteien gegen die Anwendbarkeit österreichischen Rechts wendet.
[11] 2. Es ist nicht zulässig, bei Ausführung eines Rechtsmittels auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes zu verweisen ( RS0043616 ). Daran ändert auch nichts, dass der Vater den Rekurs zulässigerweise selbst verfasste. Ein leerer Rekurs, der ein Verbesserungsverfahren erforderlich gemacht hätte, lag nicht vor.
[12] Dass das Rekursgericht den Inhalt eines früheren Rekurses, auf den verwiesen wurde, als nicht relevant erachtete, stellt daher keinen Verfahrensmangel dar. Im Revisionsrekursverfahren können diese Ausführungen nicht nachgeholt werden und sind unbeachtlich.
[13] 3. Der Vater macht weiters geltend, dass zusätzlich zu dem von den Vorinstanzen als Kaufkraftbereinigung vorgenommenen Abzug auch Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen „zur Sicherung und Aufrechterhaltung seines Lebens, seiner Arbeitskraft und seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage“ zu berücksichtigen seien. Dazu verweist er auf höhere Gesundheitskosten (zB Selbstbehalt), private Finanzierung der Altersvorsorge und fehlende steuerliche Entlastung wie den Familienbonus plus.
[14] Anzumerken ist zunächst, dass das Erstgericht das „Nettoeinkommen“ festgestellt hat. Von einem solchen ist daher auch im Revisionsrekursverfahren auszugehen.
[15] Soweit der Revisionsrekurs auf „Vorsorgekosten“ Bezug nimmt, hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass entsprechendes Vorbringen zu einer vom Vater bezahlten privaten Altersvorsorge in erster Instanz nicht erstattet wurde. Weiters hat es Kostenbeteiligungen an der Gesundheitsversorgung, soweit nachgewiesen, ausdrücklich berücksichtigt. Welche Kosten darüber hinaus angefallen sind, lässt auch der Revisionsrekurs offen. Inwieweit das Fehlen eines „Familienbonus plus“ in der Schweiz Auswirkungen auf die konkrete Unterhaltsverpflichtung hat, ist ebenfalls nicht näher dargestellt.
[16] 4. Der Revisionsrekurs beschränkt sich vielmehr auf allgemein gehaltene Ausführungen zu üblichen Kosten ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt. Dies gilt insbesondere auch für die im Revisionsrekurs enthaltene Berechnung, die offen lässt, welche der dort angeführten Kostenpositionen vom Vater tatsächlich getragen werden. Darauf, inwieweit solche Aufwendungen geeignet wären, einen Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu rechtfertigen, muss daher rechtlich nicht weiter eingegangen werden.
[17] 5. Das Erstgericht konnte keine Umstände feststellen, aus denen eine Unterhaltspflicht des Vaters für seine nunmehrige Ehefrau abgeleitet werden kann.
[18] Für das Bestehen konkurrierender Sorgepflichten als einen die Unterhaltsverpflichtung vermindernden Umstand ist aber der Unterhaltspflichtige behauptungs und beweispflichtig ( RS0111084 [T4]). Dass der Vater vermeint aus datenschutzrechtlichen Gründen entsprechende Unterlagen nicht vorlegen zu wollen, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
[19] 6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.
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