Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Griesbacher Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Schindler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 103.624,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2025, GZ 13 R 42/25d 28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die Vorinstanzen haben die Übertragung des Eigentums an einem Reihenhaus durch den Erblasser an die Beklagte in nicht korrekturbedürftiger Weise als entgeltliches Geschäft qualifiziert und das Vorliegen einer nach § 781 Abs 1 ABGB hinzuzurechnenden gemischten Schenkung verneint.
[2] 2. Entgegen den Ausführungen in der Revision entspricht es der Rechtsprechung des Fachsenats, dass die für die Zuerkennung einer Beweiserleichterung im pflichtteilsrechtlichen Kontext relevante Frage des Vorliegens eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist (2 Ob 248/23v [Rz 78 und 83]; vgl auch 2 Ob 110/24a [Rz 12]). Bringt man nach den in RS0012978 dargestellten Grundsätzen vom Wert des Liegenschaftsanteils das dem Erblasser eingeräumte Wohnrecht in Abzug und stellt dem so errechneten Wert die Gegenleistungen (in Form einer Einmalzahlung sowie einer monatlichen Leibrente) gegenüber, so übersteigen die der Beklagten zuzuordnenden Gegenleistungen sogar die Leistung des Erblassers. Bei den vertraglich geschuldeten Leibrentenzahlungen ist dabei nicht auf deren tatsächliche Erfüllung, sondern auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kalkulierende Ausmaß der Leistungen abzustellen (2 Ob 110/24a [Rz 20]).
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