Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* M*, und 2. H* M*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.005,82 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 28. Februar 2025, GZ 13 R 26/25h 49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 2. Dezember 2024, GZ 6 C 965/23g 43, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Parteien vom 10. 12. 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 7. 8. 2025 zu 7 Ob 85/25p das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g ( C 175/25 ), am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (C 182/25) und am 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z ( C 251/25 ) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] Mit Schriftsatz vom 10. 12. 2025 beantragen die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens.
[3] Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen derzeit nicht vor.
[4] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
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