JudikaturOGH

7Ob85/25p – OGH Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
07. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* M*, und 2. H* M*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.005,82 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 28. Februar 2025, GZ 13 R 26/25h 49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 2. Dezember 2024, GZ 6 C 965/23g 43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (C 175/25), am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (C 182/25) und am 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z (C 251/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. In den im Spruch angeführten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese befassen sich unter anderem damit, ob

für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCR Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird;

für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung allein die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems – entscheidend ist oder zusätzlich erforderlich ist, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird.

[2] Weiters betreffen die Anträge auf Vorabentscheidung in diesem Zusammenhang maßgebliche Fragen der Behauptungs- und Beweislast.

[3] 2. Im vorliegenden Verfahren ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der die Beantwortung vergleichbarer Rechtsfragen erfordert. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren daher zu unterbrechen (vgl RS0110583 ).