Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der L*, geboren * 2007, wohnhaft bei ihrer Mutter M*, wegen Unterhalts, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes, vertreten durch ihren Vater Dr. U*, dieser vertreten durch die FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 31. März 2025, GZ 2 R 3/25s 9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 26. November 2024, GZ 3 Pg 8/24m 2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den vom Vater im Namen seiner Tochter gestellten Antrag auf detaillierte Rechnungslegung der Mutter über die nicht rechtsmissbräuchliche Verwendung der erhaltenen Unterhaltsbeträge sowie auf Nachweis über die mündelgerechte Veranlagung des nicht verbrauchten Restbetrags zu Gunsten der Tochter in angemessener Frist von 14 Tagen ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem wiederum vom Vater im Namen seiner Tochter erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3] Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des durch den Vater vertretenen Kindes bewertete das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nachträglich (mit Beschluss vom 13. November 2025) mit über 30.000 EUR und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
[4] Die im Zeitpunkt der Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters noch minderjährige Tochter wurde zwischenzeitlich (am * 2025) volljährig.
[5] Eine Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs kommt noch nicht in Betracht.
[6] 1. Gemäß § 183 ABGB erlischt mit dem Erreichen der Volljährigkeit die Obsorge beider Elternteile und der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben. Im Unterschied dazu erlöschen mit dem Eintritt der Volljährigkeit die Unterhaltspflichten aber nicht (§§ 231 ff ABGB; Höllwerth in KBB 7 § 183 Rz 1). Auch an der fortbestehenden Zuständigkeit des Außerstreitgerichts für die Entscheidung im Unterhaltsverfahren ändert sich durch die Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich nichts ( RS0005941 ; RS0047381 ).
[7] 2. Der vom Vater im Namen seiner – damals noch minderjährigen – Tochter erhobene Antrag betrifft nicht die Unterhaltspflicht, sondern die Verwendung der vom Vater geleisteten Unterhaltszahlungen durch die Mutter. Auch wenn bei Einbringung des Rechtsmittels die Vertretungsbefugnis des Vaters noch nicht wegen Volljährigkeit der Tochter erloschen war, bleibt doch fraglich, ob der Vater mit dem zugrunde liegenden Antrag auch eigene Interessen verfolgt. Nach Eintritt der Volljährigkeit kann das Kind nunmehr selbst entscheiden, ob der Antrag auf Rechnungslegung und auf Nachweis der Veranlagung von seinem Interesse und Willen mitgetragen ist. Davon abgesehen ist die Vermögensverwaltung durch die Eltern nur dann gerichtlich zu überwachen, wenn das Wohl des Kindes etwa durch missbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern gefährdet erscheint (§ 133 Abs 2 iVm § 135 Abs 1 AußStrG; RS0008461 ).
[8] 3. Das Erstgericht wird daher dem nunmehr volljährigen Kind Gelegenheit zu geben haben, sich zum Verfahren zu äußern und zu erklären, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten wird.
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