Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der L*, geboren * 2007, wohnhaft bei ihrer Mutter M*, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindes, vertreten durch seinen Vater Dr. U*, dieser vertreten durch die FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 31. März 2025, GZ 2 R 3/25s-9, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den vom Vater im Namen seiner Tochter gestellten Antrag auf detaillierte Rechnungslegung der Mutter über die nicht rechtsmissbräuchliche Verwendung der erhaltenen Unterhaltsbeträge sowie auf Nachweis über die mündelgerechte Veranlagung des nicht verbrauchten Restbetrags zu Gunsten der Tochter ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem vom Vater ebenfalls im Namen seiner Tochter erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3]Nach Rückstellung des Aktes an das Rekursgericht mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. Juli 2025 zu 3 Ob 72/25x bewertete das Rekursgericht mit Beschluss vom 13. November 2025 den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und legte den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vor.
[4] Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[5]1. Seit dem KindRÄG 2001 und dem AußStrG 2003 ist die Rechtsfürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter reduziert. Das Gericht ist nicht allgemeine Kontroll- und Zweckmäßigkeitsinstanz im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern-Kind-Beziehung, sondern hat sich grundsätzlich auf eine maßvolle Gebarungskontrolle primär zur Abwehr akuter Gefahren zu beschränken (vgl RS0123510[T1]). Dementsprechend hat das Gericht, wenn – wie hier – die Eltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Vermögensverwaltung nur dann zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen des Kindes gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt, oder wenn die gerichtliche Kontrolle zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen erforderlich ist (§ 133 Abs 2 und Abs 3 AußStrG; RS0123510 ; RS0008461 ).
[6]2. In dem vom Vater im Namen des Kindes gestellten Antrag wird kein Überwachungsfall im Sinn des § 133 AußStrG dargelegt. Eine Gefahrenlage, die eine Überwachungspflicht des Gerichts auslösen würde, ist auch nicht erkennbar. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der Antrag in Wirklichkeit dem Interesse des Vaters dienen soll, die Verwendung der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen durch die Mutter zu kontrollieren.
[7] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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