Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*, geboren * 2019, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Mag. Siegfried Berger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen Obsorge, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 21 R 171/25f 103, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Eltern vereinbarten im Zuge ihrer Scheidung die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge für das nunmehr sechsjährige Kind und dessen hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter.
[2]1. Bei Fragen der (gemeinsamen) Obsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts handelt es sich um Fragen des Einzelfalls, die, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG begründen (RS0007101 [T1] ; RS0128812 [T5, T8, T19]; RS0106310 [T4]; RS0114625 [T1]). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt der Revisionsrekurs des Vaters nicht auf.
[3] 2. Nach Ansicht der Vorinstanzen sei (entgegen der Meinung des Vaters) keine Gefährdung des Kindeswohls durch die geplante Übersiedlung des Kindes mit der Mutter nach England zu befürchten. Die getroffenen Feststellungen gäben vielmehr Anlass zu einer positiven Zukunftsprognose. Dem Vater sei es aufgrund seines Berufs und durch Blocken der Betreuungszeiten auch möglich, den Kontakt und die gute Beziehung zu seinem Sohn aufrechtzuerhalten.
[4] Soweit der Vater insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass sich das Erstgericht allein auf vermeintlich widersprüchliche Angaben der Mutter gestützt habe, Fragen der Beweiswürdigung erörtert, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts und nicht Tatsacheninstanz ist ( RS0006737 , RS0007236 ). Fragen der Beweiswürdigung können daher nicht mehr überprüft werden ( RS0007236 [T4]).
[5] Mit seinen übrigen Ausführungen entfernt sich der Vater vom festgestellten Sachverhalt. Demnach ist es dem Kind unabhängig davon, wie gut es schon Englisch spricht, ohne krankheitswertige Belastungs oder Anpassungsstörung möglich, sich in England einzugewöhnen. Auch die Behauptung des Vaters, das Kind hätte in seinem Haushalt die besseren Entwicklungsmöglichkeiten als im Haushalt der Mutter, ist nicht vom Sachverhalt gedeckt.
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