Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Angehörigenbonus, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2025, GZ 7 Rs 49/25t 13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG im Zeitraum von 1. 11. 2023 bis 8. 10. 2024 und die Frage, ob der Jahreszeitraum des § 21h Abs 1 und Abs 2 Z 1 BPGG unmittelbar vor dem auf die Antragstellung folgenden Monat liegen muss.
[2]Die Schwiegermutter der Klägerin bezog länger als ein Jahr vor ihrem Tod am 8. 10. 2024 Pflegegeld der Stufe 5. Die im gemeinsamen Haushalt lebende Klägerin pflegte sie während dieser Zeit praktisch 24 Stunden am Tag, gelegentlich unterstützt nur durch eine Heimkrankenpflege. Die Klägerin bezog keine eigenen Einkünfte und hatte nicht aufgrund eines anderen Pflegefalls Anspruch auf einen Angehörigenbonus. Ebenso wenig hatte sie Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g BPGG.
[3] Nach dem Ableben ihrer Schwiegermutter beantragte die Klägerin am 30. 10. 2024 die (rückwirkende) Auszahlung des Angehörigenbonus.
[4] Mit Bescheid vom 15. 11. 2024 wies die Beklagte den Antrag ab.
[5] D agegen richtet sich die Klage mit der die Klägerindie Zuerkennung des Angehörigenbonus nach § 21h BPGG im gesetzlichen Ausmaß begehrt.
[6] Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Antrag der Klägerin am 30. 10. 2024 gestellt worden sei, weshalb der Stichtag für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der 1. 11. 2024 sei. Vom Stichtag zurückgerechnet könne die Anspruchsvoraussetzung von mindestens einem Jahr Pflege aufgrund des Todes der Schwiegermutter der Klägerin am 8. 10. 2024 nicht vorliegen.
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[8]Nach § 21h Abs 1 BPGG sei unbedingte Voraussetzung für den Angehörigenbonus, dass die Pflege seit mindestens einem Jahr erfolgt sei. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, was gelte, wenn diese aus irgendeinem Grund unterbrochen werde. Damit folge aber aus dem Gesetz, dass bei Antragstellung die zu pflegende Person tatsächlich auch gepflegt werden müsse, was hier durch das Ableben der zu pflegenden Person denkunmöglich sei. Eine planwidrige Lücke der Gesetzgebung könne nicht erkannt werden
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung eines Angehörigenbonus (für den Zeitraum von 1. 11. 2023 bis 8. 10. 2024) in Höhe von gesamt 1.500 EUR und ließ die Revision aufgrund des Vorliegens einer klaren, eindeutigen Regelung nicht zu.
[10]Der Anspruch der Klägerin auf den Angehörigenbonus (§ 21h Abs 1 BPGG) habe zweifellos nach einem Jahr der Pflege ihrer Schwiegermutter bis zu deren Tod am 8. 10. 2024 bestanden. Da die Klägerin den Angehörigenbonus am 30. 10. 2024 beantragt habe, gebühre er ihr nach § 21h Abs 3 Satz 3 BPGG rückwirkend bis November 2023, weil die Klägerin ihre Schwiegermutter länger als ein Jahr vor ihrem Tod überwiegend gepflegt habe und diese im genannten Zeitraum Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 gehabt habe. Dass die Pflege bei der Antragstellung noch aufrecht sein müsse, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Durch den Tod erlösche der Anspruch für die Zukunft. Eine Aliquotierung, wie sie für das Pflegegeld im Todesmonat vorgesehen sei (§ 9 Abs 3 Satz 2 BPGG), habe nicht zu erfolgen, weil § 21h Abs 10 BPGG nur auf § 9 Abs 3 Satz 1 BPGG verweise.
[11] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
[12] 1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112921 ;RS0112769 ). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn diese durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112769 [T12];RS0112921 [T23]). Dieser Fall liegt hier vor:
[13] 1.1. Diein der Revision als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage hat der Senat bereits in seiner kurz zuvor ergangenen Entscheidung zu 10 ObS 132/25x geklärt.
[14] Der erkennende Senat kam mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG – mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG entsteht und dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums gebührt, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühestens ab 1. 7. 2023 (§ 21h Abs 3 Satz 2 und 3 BPGG).
[15] Der rückwirkende Anspruch auf den Angehörigenbonus setzt keine „fortwährende“ Pflege nach Ablauf des Jahreszeitraums voraus, ist also nicht etwa deswegen zu verneinen, weil der Antrag nach Beendigung der Pflege gestellt wird.
[16] 1.2. Das Ergebnis zu 10 ObS 132/25x deckt sich mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Die in der Revision angestellten rechtlichen Erwägungen geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzugehen.
[17] Dafür, dass der Anspruch auf rückwirkende Leistung des Angehörigenbonus (auch) voraussetzt, dass die anspruchsbegründende Pflegebis zum Monatsersten nach der Antragstellung tatsächlich noch aufrecht bleibt, finden sich entgegen dem Standpunkt der Beklagten weder Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut des § 21h Abs 2 und 3 BPGG, noch lässt sich aus den Gesetzesmaterialien ableiten, dass es dem historischen Gesetzgeber darauf angekommen wäre, die rückwirkende Gewährung des Angehörigenbonus gemäß § 21h BPGG – nach einjähriger Vorleistung durch überwiegende Pflege des Angehörigen in häuslicher Umgebung – davon abhängig zu machen, dass der während des Jahreszeitraums (nachweislich) gepflegte Angehörige die nachfolgende Antragstellung sowie den darauffolgenden Monatsersten überlebt (und die Pflege daher auch noch bis zu diesem letztgenannten Zeitpunkt fortgesetzt wird). Ein Abstellen auf diesen Umstand wäre angesichts des rechtspolitischen Motivs hinter der Einführung des Angehörigenbonus, pflegende Angehörige in Form einer Belohnung („Bonus“) für die (auch bereits im anspruchsbegründenden Jahreszeitraum) erbrachte häusliche Pflege zu unterstützen (vgl AB 1824 BlgNR 27. GP 1, 3 f; Erläut 204/ME 27. GP 3 f) , nicht zuletzt auch grob unsachlich. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten angestrebte Gesetzesauslegung auch aus teleologischen Gesichtspunkten abzulehnen.
[18]2. Damit bedarf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts keiner Korrektur, wonach der Klägerin der Angehörigenbonus nach § 21h Abs 3 Satz 3 BPGG – mit Blick auf ihre Antragstellung Ende Oktober 2024 – rückwirkend für jene Zeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem 1. 11. 2024 liegen, somit für die Monate November 2023 bis einschließlich Oktober 2024 gebührt.
[19]Den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, wonach eine Aliquotierung des Angehörigenbonus im Sterbemonat Oktober 2024 nicht vorzunehmen ist, bekämpft die Beklagte – zu Recht – nicht. § 21h Abs 10 BPGG verweist lediglich auf § 9 Abs 3 Satz 1 BPGG, jedoch nicht auf die Aliquotierungsanordnung des § 9 Abs 3 Satz 2 BPGG für das Pflegegeld. Dies entspricht auch der klaren Absicht des Gesetzgebers, der sich aus verwaltungsökonomischen Gründen bewusst gegen eine Aliquotierung des Angehörigenbonus im Sterbemonat entschieden hat (AB 1824 BlgNR 27. GP 4).
[20]3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
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