Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* GmbH, FN *, vertreten durch Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K* GmbH, FN *, vertreten durch Kunz Wallentin Rechtsanwälte GmbH, wegen Vertragszuhaltung und 135.946 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2025, GZ 3 R 20/25w 34.1, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz ist – nach in Rechtskraft erwachsener Verpflichtung der Beklagten zur Vertragszuhaltung gegenüber der Klägerin – nur noch das Begehren der Klägerin auf Leistung von Schadenersatz.
[2] Die Klägerin brachte vor, sie habe die zur sorgfältigen Beratung von Unternehmen erforderlichen Research Produkte und Reports der Beklagten ein Jahr lang nicht erhalten und diese Informationen bei anderen Unternehmen zukaufen müssen. Sie habe einen objektiv abstrakt berechneten Schaden von 135.946 EUR erlitten, zumal diese Informationen einen objektiven (Markt )Wert in dieser Höhe hätten.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren übereinstimmend ab.
[4] Die außerordentliche Revision der Klägerin, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig .
[5] 1.Eine aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht trägt die Revision nicht vor. Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre nur dann gegeben, wenn – anders als im vorliegenden Fall – das Berufungsgericht die Rüge gar nicht erledigt hätte (RS0043144).
[6] 2. Ausgehend von den nicht bzw erfolglos bekämpften Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Möglichkeit, die Analysen der beklagten Partei einzusehen, einen Wert am Markt hatte, aber weder die damit verbundenen Kosten (dislozierte Feststellung in der Beweiswürdigung) noch mit welchen Kosten „für die klagende Partei“ ein solches Zugriffsrecht verbunden ist, festgestellt werden konnten, kommt es darauf, ob der Schaden objektiv-abstrakt oder subjektiv-konkret zu berechnen ist, nicht an. Es ergibt sich daraus, dass weder ein objektiv-abstrakter noch ein subjektiv-konkreter Schaden der Klägerin festgestellt werden konnte.
[7]Diese Negativfeststellungen gehen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin (RS0037797; RS0040459).
[8] 3. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht zur Darstellung zu bringen.
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