Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei T* GmbH Co KG, *, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 297.881,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 2 R 89/25k 50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Eigenhändler, die aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterverkaufen, erscheint gerechtfertigt, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen (RS0018335 [T1]).
[2]Die hiefür maßgebenden Kriterien sind vor allem, dass der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat (RS0018335 [T3]).
[3]Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (RS0018335 [T5]). Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags (RS0109284 [T4]).
[4] 2. Diese Grundsätze, die auch in der Revision nicht bestritten werden, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Davon ausgehend vertrat es die Rechtsauffassung, dass eine Übertragung des Kundenstamms nur anzunehmen sei, wenn die Zugänglichkeit der zur Nutzung erforderlichen Informationen nicht von eigens darauf zu richtenden und ex ante nur möglicherweise erfolgreichen Bemühungen des Unternehmers (oder eines Dritten in seinem Interesse) abhänge. Der Beklagten seien aber – abgesehen vom Ausnahmefall einer Direktlieferung – nur die bei der Klägerin für jeden Kauf geführten „Kommissionsbezeichnungen“, regelmäßig (nur) die Familiennamen der Kunden, bekannt gewesen. Dies reiche nicht aus, um Kunden ohne Weiteres zu identifizieren. Dass es davon unabhängig dem neuen Vertragshändler gelungen sei, (einige) Kunden tatsächlich ausfindig zu machen, sei ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, dass der neue Vertragshändler ein Ersatzteillager für österreichische Kunden aufzubauen plane. Damit fehlte aber eine notwendige Voraussetzung für die analoge Anwendung des § 24 HVertrG.
[5] 3. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, dass in Fällen, in denen der Händler die Kundenbeziehungen ursprünglich geschaffen habe, ihr Fortbestand jedoch maßgebend von der Marke, dem Produkt oder der Marktstellung des Herstellers abhänge, eine „Überlassung“ bereits dann vorliege, wenn der Händler den Vertrieb des Produkts einstelle. Der Kundenstamm gehe dann stillschweigend über und könne aufgrund der markenbezogenen Bindung unmittelbar genutzt werden. Davon sei vorliegend auszugehen.
[6] Zu dieser Rechtsfrage muss aber schon deshalb nicht Stellung genommen werden, weil die Klägerin in erster Instanz ihren Ausgleichsanspruch im Gegensatz zu ihren Ausführungen in der Revision daraus abgeleitet hat, dass sämtliche Kunden der Beklagten bekannt gewesen seien. Weiters wurde vorgebracht, dass eine äußerst enge Kundenbindung zur Klägerin bestehe und für Kunden nicht die Marke, sondern die Händlerin, also die Klägerin, kaufentscheidend gewesen sei. Zwischenzeitig habe die Klägerin einen neuen Hersteller gefunden und werde es höchstwahrscheinlich gelingen, einen Teil der Kunden auf die neue Marke umzustellen. Sie hat sich daher nicht auf eine markenbezogene Bindung der Kunden gestützt. Eine solche wurde dementsprechend vom Erstgericht auch nicht festgestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision stellen demnach eine unzulässige Neuerung dar.
[7] 4. Warum – außerhalb einer markenbezogenen Bindung – die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ohne Kenntnis der Kundendaten keinen Nutzen aus den von der Klägerin aufgebauten Geschäftsbeziehungen ziehen kann, unrichtig sein soll, wird in der Revision nicht dargelegt. Dass eine Nutzung des Kundenstamms „unstrittig erfolgte“, entspricht weder dem Akteninhalt noch den Feststellungen, wonach Kundendaten der Beklagten nur im Ausnahmefall einer Direktlieferung bekannt waren.
[8]5. Insgesamt gelingt es der Klägerin daher nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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