JudikaturOGH

RS0086985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2018

Die Verlängerung der mit einer bedingten Verurteilung gemäß dem § 13 Abs 1 JGG aF (nicht anders wie mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG 1988) bestimmten Probezeit ist im Gesetz nicht vorgesehen.

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