Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj L*, vertreten durch die Mutter B*, ebendort, diese vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2025, GZ 7 Rs 30/25w 18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet die Frage, ob der 2008 geborenen Klägerin Pflegegeld der Stufe 6 zusteht.
[2] Die Klägerin weist eine infantile spastische, tetraplegische Cerebralparese und eine globale Entwicklungsretardierung auf, weswegen sie – näher festgestellter – Betreuung und Hilfe mit einem monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden bedarf. Die pflegerischen Maßnahmen sind tagsüber gut koordinierbar. Die Klägerin sagt, wenn sie auf das WC gehen muss, sie benötigt Hilfe beim An- und Ausziehen und beim Transfer sowie danach bei der Reinigung. Immer wieder nässt sie auch ein und braucht dann Hilfe bei der Reinigung. Eine permanente Überwachung tagsüber ist nicht erforderlich.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das auf Zuerkennung eines höheren Pflegegeldes als jenes der Stufe 5 ab. Der Umstand, dass bei der Klägerin immer wieder ein Einnässen vorkomme, rechtfertige für sich noch nicht die Annahme des Erfordernisses zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen und damit der Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit, zumal die Klägerin in der Lage sei, bei Bedarf eine Betreuungsperson herbeizurufen.
[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revisionder Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[5] 1.Das Erfordernis der „Regelmäßigkeit“ in § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG bringt ebenso wie das Kriterium der „dauernden Anwesenheit“ in § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 BPGG eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck (RS0122863; RS0107442). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erfüllt eine Stuhl- und Harninkontinenz für sich allein daher nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 6 (10 ObS 135/00a; 10 ObS 285/01m; 10 ObS 259/01p; 10 ObS 374/02a) .
[6] 2.Mit dieser Rechtsprechung, von der die Beurteilung der Vorinstanzen nicht abweicht, setzt sich die Klägerin in der Revision nicht weiter auseinander. Dass eine Pflegeperson, die die Klägerin bei Bedarf herbeirufen kann, nach einem immer wieder vorkommenden Einnässen in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe zu leisten hat, kann einen die Pflegestufe 5 rechtfertigenden außergewöhnlichen Pflegebedarf darstellen (RS0106361), führt aber nicht zu der für die Pflegestufe 6 erforderlichen Annahme, dass ein Bedarf nach fremder Hilfe besonders häufig und/oder besonders dringend auftritt. Insofern trifft auch die Behauptung einer erniedrigenden Behandlung der Klägerin nicht zu.
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