Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl, die Richter Mag. Derbolav Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Leitner und Rudolf Galko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , geb. **, **, vertreten durch die Kindesmutter C* B*, ebendort, diese vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.11.2024, ** 13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob der Klägerin Pflegegeld der Stufe 6 zusteht.
Bereits mit Bescheid vom 1.8.2023 wurde das bis dahin gewährte Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 mit Ablauf des 30.9.2023 - also nach Vollendung des 15. Lebensjahrs der Klägerin - auf Stufe 5 herabgesetzt/neu bemessen.
Mit Bescheid vom 26.6.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 29.2.2024 auf Erhöhung des bislang in Höhe der Stufe 5 gewährten Pflegegelds ab.
Dagegen richtete sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die Klägerin habe auf Grund ihrer Leidenszustände einen höheren als den von der Beklagten festgestellten dauernden Hilfs- und Pflegebedarf, da insbesondere nun unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich seien.
Die Beklagte bestritt einen höherer Pflegeaufwand.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung eines die Stufe 5 übersteigendes Pflegegelds im gesetzlichen Ausmaß ab 1.3.2024 gerichtete Klagebegehren ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Die am ** geborene Klägerin wohnt gemeinsam mit ihren Eltern in einem abgelegenen Einfamilienhaus, das mit zentraler Heizung ausgestattet ist.
Die Klägerin leidet seit dem ersten Lebensjahr an einer Cerebralparese und ist regelmäßig in therapeutischer Betreuung. Sie ging in den Kindergarten in D* mit Hilfe einer Stützkraft. Ab dem 4. Lebensjahr besuchte sie nach der Schule das Therapiezentrum in E*. Die Klägerin arbeitet seit 2.9.2024 Montag bis Mittwoch bis 15:45 Uhr und am Donnerstag und Freitag bis 14:45 Uhr in der Tagesstätte F*. Dorthin und auch wieder nach Hause wird sie mit dem Transport gebracht.
Die Klägerin ist ist ca 150 cm groß und ca 54 kg schwer, sie ist in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand.
Sie weist eine infantile spastische, tetraplegische Cerebralparese und eine globale Entwicklungsretardierung auf. Die Betreuung der Klägerin ist auf Grund ihres Körpergewichtes schwer.
Die Klägerin ist auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen, mit dem sie im Haus gut mobil ist.
Sie schläft im Zimmer neben dem elterlichen Schlafzimmer. Zwischen zwei und viermal pro Woche wickelt sich die Klägerin in der Nacht mit der Decke derart ein, dass dabei ihr Gesicht bedeckt wird und sie Hilfe benötigt, um wieder ausgewickelt zu werden. Die Mutter hört dies in der Nacht, da die Türen offen sind, an der erschwerten Atmung der Klägerin, dann ist es notwendig, dass sie der Klägerin unverzüglich hilft. Die Klägerin kann sich aus dieser Situation nicht zielgerichtet selbst befreien. Zwar ist die Gefahr, dass die Klägerin ersticken würde, aufgrund der Abwehrreaktionen des Körpers als gering einzuschätzen, jedoch erfordert diese Situation dennoch ein unverzügliches Eingreifen. Die Gefahr, dass sich die Klägerin mit der Decke stranguliert, ist ebenso gering. Die Anwesenheit einer Pflegeperson ist in der Nacht allerdings erforderlich, da nicht vorhersehbar ist, wann sie sich einwickelt und in dem Zeitpunkt, in dem der erschwerte Atem zu hören ist, eingegriffen werden sollte.
Auch tagsüber braucht die Klägerin intensiv Betreuung, die Pflegehandlungen sind aber zeitlich gut koordinierbar.
Unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen benötigt die Klägerin Hilfe bei allen Tätigkeiten der täglichen Körperpflege, da sie nicht in der Lage ist, auch einfache Körperpflege selbst zu machen. Sie kann sich keine Mahlzeiten zubereiten, auch keine einfache Jause. Das Essen wird ihr vorgeschnitten, das Essen isst sie dann mit einem Löffel. Sie kann aus dem Trinkbecher selbständig trinken.
Die Klägerin sagt, wenn sie auf das WC gehen muss, sie benötigt Hilfe beim An- und Ausziehen und beim Transfer sowie danach bei der Reinigung. Immer wieder nässt sie auch ein und braucht dann Hilfe bei der Reinigung. Auch bei der Intimhygiene bei der Menstruation benötigt die Klägerin Hilfe und Unterstützung. Die Klägerin kann sich eventuell ein T-Shirt alleine an- und ausziehen, für das An- und Auskleiden der anderen Kleidung und für alle Kleiderwechsel benötigt sie Hilfestellung. Bei der Einnahme ihrer Medikamente benötigt sie Hilfe. Die Klägerin braucht Hilfe und Unterstützung bei der Mobilität im häuslichen Bereich und auch außer Haus. Sie ist mit dem elektrischen Rollstuhl unterwegs, hat auch einen Treppenlift. Sie trägt eine Gleitsichtbrille.
Das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens ist der Klägerin allein und selbstständig nicht möglich. Auch die Reinigung der Wohnung oder persönlicher Gegenstände und die Pflege der Leib- und Bettwäsche ist ihr nicht selbstständig möglich.
Die Klägerin braucht für die Wege zur Arbeitsstätte und zu den Therapien und medizinischen Hilfe, Unterstützung und Begleitung – die Mutter arbeitet im Transportunternehmen und begleitet sie. Sie kann auch mit dem Rollstuhl nicht auf die Straße, denn die Umgebung des Hauses ist steil und abschüssig.
Die pflegerischen Maßnahmen sind tagsüber gut koordinierbar. Nachts hingegen ist eine Koordination nicht möglich, da bei Auftreten einer erschwerten Atmung ein unverzügliches Eingreifen erforderlich ist.
Der bestehende Spasmus der Klägerin erfordert keine permanente Überwachung tagsüber, um einer Eigengefährdung vorzubeugen, da dieser nicht abrupt auftritt. Es handelt sich um eine spastische Parese, die mit einem Hypertonus einhergeht. Eine Fehlbedienung des Rollstuhls kann daher ausgeschlossen werden. Es treten bei der Klägerin keine spastischen Anfälle auf.
Rechtlich nahm das Erstgericht insgesamt einen monatlichen Pflegebedarf von 189 Stunden an. Für ein Pflegegeld der Stufe 6 sei aber weiters erforderlich, dass zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen seien (Z 1) oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich sei, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben sei (Z 2). Im Gegensatz zu den Kriterien für ein Pflegegeld der Stufe 5 müsse die jeweilige Betreuungsmaßnahme unverzüglich, dh ohne unnötigen Aufschub, erbracht werden. Die Stufe 6 unterscheide sich daher in diesem Punkt von Stufe 5 durch das Erfordernis eines besonders raschen (intensiven) Einschreitens von Seiten der Pflegeperson. Diese zeitlich unkoordinierbaren Betreuungsmaßnahmen müssten zudem regelmäßig bei Tag und bei Nacht erforderlich sein. Eine Pflege tagsüber betreffe den Zeitraum von 6:00 Uhr - 22:00 Uhr, eine Pflege bei Nacht den Zeitraum 22:00 Uhr - 6:00 Uhr. Das Kriterium der „Regelmäßigkeit“ ziele nicht auf Pflegeleistungen in vorhersehbaren Intervallen ab, da dies im klaren Widerspruch zum Erfordernis der unkoordinierbaren Pflege stünde. Vielmehr bringe das Erfordernis der „Regelmäßigkeit“ in Z 1 ebenso wie das Kriterium der „dauernden Anwesenheit“ in Z 2 eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck. Die bloße Möglichkeit, dass unkoordinierbare Pflege benötigt werde, schließe in diesem Sinn aus, dass eine solche Betreuungsleistung regelmäßig tatsächlich erbracht werden müsse, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen der Z 1 nicht erfüllt seien. Die erforderliche Häufigkeit werde durch ein unkoordinierbares, unmittelbar notwendiges Tätigwerden in bestimmten Einzelsituationen, beispielsweise bei - wenn auch lebensbedrohlichen – (Krampf)Anfällen, die alle 2 oder 3 Tage auftreten, nicht erreicht. Die Pflegeleistung müsse objektiv erforderlich sein, dh sie könne aus pflegerischen Gründen nicht auf Zeitpunkte davor oder danach verschoben werden. Da unstrittig ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand vorliege, lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegelds der Stufe 5 vor. Hingegen bestehe kein Anspruch auf die Pflegegeldstufe 6, da weder zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig während des Tages UND in der Nacht erforderlich seien, noch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages UND der Nacht erforderlich sei, zumal die Pflegemaßnahmen tagsüber gut koordinierbar seien. Auch sei keine Eigen- oder Fremdgefährdung tagsüber gegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte zur Zahlung eines Pflegegelds der Stufe 6 ab dem 1.3.2024 verpflichtet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufung folgende Feststellungen:
(...), "die Pflegehandlungen sind aber zeitlich gut koordinierbar. …. Die pflegerischen Maßnahmen sind tagsüber gut koordinierbar."
Sie begehrte folgende Ersatzfeststellungen:
„Die Klägerin leidet an einem Urge-Syndrom mit intermittierender Inkontinenz bzw täglicher und nächtlicher Enuresis, wodurch das unwillkürliche Entleeren von Urin aufgrund dieser körperlichen Behinderung unplanbar und häufig auftritt sowie sofortige Betreuungsmaßnahmen, insbesondere Reinigung, erfordert. Damit sind zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen.“
Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen nachvollziehbar auf das von ihm eingeholte und ihm schlüssig erschienene Gutachten gestützt, das in der mündlichen Streitverhandlung vom medizinischen Sachverständigen ergänzend präzisiert wurde. Daran vermag die Berufung keine Bedenken zu erwecken.
So führte der Sachverständige ausdrücklich aus, dass die Pflegehandlungen bei der Klägerin tagsüber koordinierbar sind, in der Nacht, wie von ihm beschrieben und auch festgestellt, nicht, weil zum Zeitpunkt, wenn der erschwerte Atem zu hören ist, dann eingegriffen wird und auch werden sollte. Die aus medizinischer Sicht vom Sachverständigen angenommene Unkoordinierbarkeit bezog sich nur auf die Nacht. Dies steht auch im Einklang mit dessen weiteren Ausführungen zum Aufsuchen der Toilette und dem immer wieder vorkommenden – und ohnedies festgestellten – Einnässen samt der erforderlichen Reinigung. Dieser seiner gutachterlichen Beurteilung legte der Sachverständige ua auch die Diagnose eines Urge-Syndroms mit intermittierender Inkontinenz, tägliche und nächtliche Enuresis zugrunde. Eine Feststellung dieser Diagnose ist nicht notwendig ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 8.123).
Ob die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 1 und 2 BPGG für Pflegegeld der Stufe 6 gegeben sind, ist aber keine vom medizinischen Sachverständigen zu klärende Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist (etwa 10 ObS 259/01p mwN).
Dass das Beweisverfahren letztlich nicht das von der Klägerin erwünschte Ergebnis erbrachte, macht die Beweiswürdigung nicht unrichtig und begründet im Übrigen auch keinen sekundären Feststellungsmangel.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Mit der Rechtsrüge meint die Berufung zusammengefasst, aus den Feststellungen ergebe sich zu § 4 Abs 2 Z 1 BPGG, dass jedenfalls zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich und diese regelmäßig während der Nacht zu erbringen seien. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen und die Erbringung dieser regelmäßig während des Tages seien die Feststellungen widersprüchlich. Einerseits ergebe sich aus diesen: "Immer wieder nässt sie auch ein und braucht dann Hilfe bei der Reinigung." Im Widerspruch dazu stehe die Feststellungen: "(Auch tagsüber braucht die Klägerin intensiv Betreuung), die Pflegehandlungen sind aber zeitlich gut koordinierbar." und "Die pflegerischen Maßnahmen sind tagsüber gut koordinierbar."
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht keine Feststellungen hinsichtlich Koordinierbarkeit der Pflegemaßnahmen während des Tages, die auf den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Tagsatzung basieren würden, treffen dürfen, da es sich um eine Rechtsfrage und keine Sachverständigenfrage handle. Dann hätte sich ergeben, dass die Klägerin immer wieder einnässe und dann auch Hilfe bei der Reinigung brauche, dass auch zeitlich nicht koordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich seien, die regelmäßig während des Tages zu erbringen seien. Das Einnässen sei einerseits nicht planbar, andererseits müsse eine Reinigung in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu erfolgen. Weiters sei auch das Element der Regelmäßigkeit, das eine besondere Häufigkeit voraussetze, erfüllt.
Auch würden Feststellungen hinsichtlich Planbarkeit der damit im Zusammenhang stehenden Betreuungsmaßnahmen und ob diese im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (unverzüglich) zum Einnässen durchzuführen seien, vermisst; nämlich, dass die Klägerin an einem Urge-Syndrom mit intermittierender Inkontinenz bzw täglicher und nächtlicher Enuresis leide, wodurch das unwillkürliche Entleeren von Urin aufgrund dieser körperlichen Behinderung unplanbar und häufig auftrete sowie sofortige Betreuungsmaßnahmen, insbesondere Reinigung, erfordere. Damit seien zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen.
Allfällig hätte das Erstgericht, insbesondere im Hinblick auf die widersprüchlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und seinen mündlichen Ausführungen in der Tagsatzung eine weitere Erörterung bzw schriftliche Ergänzung des Gutachtens durchführen müssen, insbesondere zur Möglichkeit des Einhaltens von Pflegeplänen, der Notwendigkeit einer unverzüglichen Reinigungsmaßnahme in diesem Zusammenhang, sowie die Kindesmutter ergänzend zur konkreten Häufigkeit des Einnässens mit Angabe in Tagen bzw wie oft pro Tag einvernehmen müssen.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht, vielmehr ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO). Lediglich ergänzend ist der Berufung Folgendes entgegenzuhalten:
Grundsätzlich steht die Rechtskraft einer Entscheidung über den Pflegegeldanspruch einer neuerlichen Entscheidung darüber entgegen. Haben sich die tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse nicht geändert, kommt eine Neubemessung (Herabsetzung oder Erhöhung) des Pflegegelds nicht in Betracht. Eine bloß abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt einen Eingriff in die Rechtskraft einer Vorentscheidung nicht (RS0061709 [T6]).
Da hier aber ohnehin die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 6 nicht erfüllt sind, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zu einer allfälligen Änderung der Verhältnisse im Vergleich zur rechtskräftigen Herabsetzung des Pflegegelds:
Nach § 4 Abs 2 BPGG ist für die Erlangung von Pflegegeld der Stufe 6 neben dem nicht bestrittenen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden pro Monat erforderlich:
Z 1 BPGG: zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig während des Tages und in der Nacht zu erbringen sind oder
2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist keine vom medizinischen Sachverständigen zu klärende Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist.
Feststeht, dass die Klägerin sagt, wenn sie auf das WC gehen muss, sie benötigt Hilfe beim An- und Ausziehen und beim Transfer sowie danach bei der Reinigung. Immer wieder nässt sie auch ein und braucht dann Hilfe bei der Reinigung. Dies steht nicht im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen.
Daraus folgt, dass die Klägerin grundsätzlich Hilfe beim Toilettengang benötigt. Sie ist aber in der Lage, zu sagen, wenn sie auf das WC gehen muss. Daraus ergibt sich, dass sie bei Bedarf, so auch im Fall des Einnässens, eine Betreuungsperson herbeizurufen kann. Gegenteiliges lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen und wird auch von der Berufung nicht behauptet.
Der bei der Klägerin unbestritten vorliegende außergewöhnliche Pflegebedarf der Stufe 5 erfordert die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson. Dies ist dahin zu verstehen, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (etwa 10 ObS 259/01p; so auch die von der Berufung zitierte Entscheidung 10 ObS 101/97v zu § 4 Abs 2 BPGG aF).
Die Feststellungen bieten keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Zustand der Klägerin eine dauernde Beaufsichtigung oder zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erfordert. Der von der Berufung ins Treffen geführte – ohnehin festgestellte - Umstand, dass bei der Klägerin immer wieder ein Einnässen vorkommt, rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme des Erfordernisses zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen und damit der Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson, zumal die Klägerin in der Lage ist, bei Bedarf eine Betreuungsperson herbeizurufen. Es genügt somit bei der Klägerin neben der koordinierbaren Pflegeleistung eine Rufbereitschaft. Diese ist aber nur Voraussetzung des in der der Klägerin ohnehin gewährten Pflegegeldstufe 5 zum Ausdruck gelangenden außergewöhnlichen Pflegeaufwands (siehe etwa 10 ObS 259/01p, 10 ObS 374/02a ua zu einer Harninkontinenz; RIS-Justiz RS0106361 [T17]).
Die bloße moralische Verpflichtung, die Angehörige oft aus verständlichen Gründen empfinden, eine pflegebedürftige Person nicht alleine zu lassen, auch wenn de facto keine unmittelbare Gefahr droht, erfüllt nicht die Voraussetzung für die Notwendigkeit einer dauernden Beaufsichtigung iSd Gesetzes. Selbst wenn das Alleinlassen die vorhandene Symptomatik verschlechtert, rechtfertigt dies weder die Notwendigkeit einer dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson noch die Annahme der Notwendigkeit unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen iSd Stufe 6 ( Greifeneder/Liebhart , aaO Rz 5.414 mwN)
Da somit die Klägerin keinen Anspruch auf ein die Stufe 5 übersteigendes Pflegegeld hat, war der Berufung schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Weiterer Feststellungen und Beweisaufnahmen dazu bedarf es nicht.
Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an die unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu klären war.
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