Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der A*, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, wegen Bestellung eines Erwachsenenvertreters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. August 2025, GZ 1 R 180/24a 44, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum Erwachsenenvertreter. Dem Rekurs des Sohnes der Betroffenen, mit dem er seine Bestellung zum Erwachsenenvertreter anstrebte, gab das Rekursgericht nicht Folge.
[2] Das Schreiben des Sohnes der Betroffenen vom 17. 3. 2024 wurde vom Erstgericht als Revisionsrekurs gewertet und dem Sohn der Betroffenen mit dem Auftrag zurückgestellt, das Rechtsmittel binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.
[3] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht den Revisionsrekurs des Sohnes der Betroffenen zurück, weil innerhalb der gesetzten Frist keine Verbesserung erfolgt war.
[4] Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Sohnes der Betroffenen nicht Folge.
[5] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr Sohn als Erwachsenenvertreter bestellt werde.
[6] Der Revisionsrekurs ist mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig .
[7]Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Revisionsrekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses einseitig (RS0120614). Dies gilt auch für die Zurückweisung eines Revisionsrekurses (3 Ob 272/07g; G. Kodek in Gitschthaler / Höllwerth 3§ 48 AußStrG Rz 19). Weist das Erstgericht einen Revisionsrekurs zurück, ist dem Revisionsrekursgegner deshalb weder das zurückgewiesene Rechtsmittel noch der Zurückweisungsbeschluss zuzustellen ( Schramm in Gitschthaler/Höllwerth 3§ 68 AußStrG Rz 21). Dies entspricht den Vorgaben des § 8 AußStrG, wonach verfahrenseinleitende Anträge, die sogleich ab oder zurückzuweisen sind, nicht zuzustellen sind ( Motal / Krist in Schneider/Verweijen, § 48 AußStrG Rz 23; G. Kodek in Gitschthaler / Höllwerth 3§ 48 AußStrG Rz 14). Dass der Beschluss über die Zurückweisung des Rechtsmittels der Revisionsrekurswerberin im vorliegenden Fall dennoch zugestellt wurde, verleiht ihr keine Rechtsmittellegitimation (RS0006882). Ihr Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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