Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Johannes Müller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Mag. Claudia Bogensberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 62.040 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 12. November 2025 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Die Klägerin macht gegen die beklagte GmbH Werklohnansprüche geltend. Die Beklagte wendet insbesondere fehlende Passivlegitimation ein, weil sie mit der Klägerin keinen Vertrag geschlossen habe.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren auch im dritten Rechtsgang wegen fehlender Passivlegitimation ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, als Mitglied des Berufungssenats an den das Urteil des Erstgerichts jeweils aufhebenden Beschlüssen im ersten und zweiten Rechtsgang beteiligt gewesen zu sein. Er fühle sich subjektiv nicht befangen, doch könnte in objektiver Hinsicht der Eindruck entstehen, seine nunmehrige Willensbildung könnte durch die damalige Mitwirkung in unsachlicher Weise beeinflusst werden.
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet .
[5]1. Gemäß § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen dann ausgeschlossen, wenn sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung des „angefochtenen“ Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben.
[6] Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil * nicht an der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt hat.
[7]2. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949). Zu beachten ist jedoch, dass die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).
[8]3. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt eine Befangenheit bejaht, wenn eine besondere Nahebeziehung zur Rechtssache insoweit besteht, als sich ein Richter aufgrund seiner früheren Beteiligung am Verfahren schon eine konkrete Meinung zu jenem Verfahrensgegenstand gebildet hat, der nunmehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist (vgl 8 Nc 22/17b; 2 Nc 7/25i [jeweils Unterlassungsbegehren im Provisorial- und Hauptverfahren]; 2 Nc 13/25x [Beteiligung am Zwischenurteil zur verneinten Verjährung nach § 393a ZPO]).
[9] Da das Berufungsgericht unter Beteiligung des seine mögliche Befangenheit anzeigenden Richters vor allem im ersten, aber auch im zweiten Rechtsgang umfassende Ausführungen zur auch im Revisionsverfahren zentralen Frage der Passivlegitimation gemacht hat, liegen im Anlassfall Umstände vor, die nahe legen, dass sich * schon eine konkrete Meinung zum im Revisionsverfahren zu beurteilenden Verfahrensgegenstand gebildet hat (vgl auch2 Nc 21/25y ).
[10] 4. Aufgrund dieser besonderen Nahebeziehung zur Rechtssache liegt ein zureichender Grund vor, die Unbefangenheit von * in Zweifel zu ziehen.
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