Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R*, 2. J*, 3. I*, und 4. M*, sämtliche vertreten durch Mag. Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung eines Fruchtgenussrechts ob der Liegenschaft EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 11. Juni 2025, AZ 17 R 56/25v, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
[1] 1. Nach der von den Vorinstanzen berücksichtigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen ( RS0016305[T1]). Nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht kann kein – wie immer geartetes – Wohnrecht eingetragen werden; es käme zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift (RS0016305 [T4]). Mehrere Gebrauchsrechte, bei denen eine Kollision nicht ausgeschlossen ist, können grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen ( RS0016305 [T9]).
[2] 2. Nach dem dokumentierten Willen der Vertragsparteien soll der Zweitantragsteller zu den bereits im Grundbuch einverleibten Fruchtgenussberechtigten „hinzutreten“, wobei von einer räumlichen Aufteilung nicht die Rede ist. Die bisher neben dem Recht der Erstantragstellerin einverleibten Fruchtgenussberechtigten haben laut Notariatsakt einer „Einschränkung“ dahin zugestimmt, dass sie ihre Rechte zeitlich „nachrangig“ ausüben. Aufschiebend bedingte oder durch Anfangstermin begrenzte (betagte) Rechte als bloße Anwartschaften auf künftige Rechte vor Eintritt der Bedingung oder des Termins können allerdings nach ständiger Rechtsprechung nicht im Grundbuch eingetragen werden ( RS0060269 ; RS0012689 ).
[3] 3. Die Ablehnung der beantragten Einverleibung steht daher mit der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Die Behauptung der Rechtsmittelwerber, es liege „keine einheitliche Judikaturlinie“ zu dieser Frage vor, trifft nicht zu.
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