Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Hingegen kann neben einem Fruchtgenussrecht die Reallast des Ausgedinges eingetragen werden.
…Nach der von den Vorinstanzen berücksichtigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen ( RS0016305 [T1]). Nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht kann kein – wie immer geartetes – Wohnrecht eingetragen werden; es käme zu Gebrauchsüberschneidungen, weil…
…nicht auf: 1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) der Verbücherung eines Wohnungsgebrauchsrechts entgegen (RIS Justiz RS0016305 [T2, T4]). Die Einverleibung eines mit dem Liegenschaftseigentümer unmittelbar vereinbarten Wohnungsrechts ist also unzulässig, wenn ein vorrangiges Fruchtgenussrecht besteht und eine räumliche Überschneidung der beiden…
…GBG). Begründung: 1. Zutreffend hat das Rekursgericht die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Kollision von Fruchtgenussrechten und Wohnrechten, die der Verbücherung entgegensteht, wiedergegeben (vgl RIS Justiz RS0016305; RS0116401). Wenn es zu Gebrauchsüberschneidungen kommt, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift, ist die Einverleibung unzulässig. Mehrere Gebrauchsrechte, bei…
…nachfolgende Einverleibung eines Benützungsrechts (hier: Wohungsgebrauchsrechts) dann unzulässig ist, wenn eine mögliche Kollision (hier: im Sinn einer räumlichen Gebrauchsüberschneidung) nicht ausgeschlossen ist (vgl RIS Justiz RS0016305), jedoch zulässig ist, wenn Mitbenützungsrechte nebeneinander bestehen können (vgl 5 Ob 77/02p = immolex 2003/14, 23 = NZ 2003/560, 186 [ Hoyer , 188] = MietSlg…
…immer geartetes Wohnrecht eingetragen werden kann. Es käme nämlich zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift (RIS-Justiz RS0016305). Wie in der vom Rekursgericht abgelehnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes NZ 1998/406 steht auch hier in Frage, ob ein begrifflich nur auf Wohnräume (allenfalls…
…eines Wohnrechts entgegensteht, es käme nämlich zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift (SZ 67/109; RIS-Justiz RS0016305; zuletzt 5 Ob 232/00d). Hier besteht jedoch ein Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft, das diese Wirkungen entfalten würde, nicht. Für Gerhild und Werner K…
…dass ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft/an sämtlichen Räumlichkeiten der Liegenschaft der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder Wohnungsgebrauchsrechts entgegen steht (RIS Justiz RS0016305). Zu einem mit dem vorliegenden im Wesentlichen identen Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 289/98f Folgendes ausgeführt: „…
…5.1. Die Antragsteller streben hier die Verbücherung zweier Wohnungsgebrauchsrechte an, bei denen eine (zumindest mögliche) räumliche und inhaltliche Kollision (Gebrauchsüberschneidung) evident ist (vgl RIS Justiz RS0016305). Nach Punkt 8. des Kaufvertrags sollen nämlich jeweils beide Antragsteller berechtigt sein, die „Wohnung bis an ihr jeweiliges Lebensende uneingeschränkt und zur Gänze zu…
…bzw alle Nutzungen der Liegenschaft erfassendes dingliches Fruchtgenussrecht wegen der Möglichkeit von Gebrauchsüberschneidungen die Eintragung eines weiteren (dinglichen) Fruchtgenussrechts oder dinglichen Wohnrechts verhindert (RIS Justiz RS0016305). Da dem der Ausübung nach übertragenen Nutzungsrecht wie einem Wohnungsrecht kein gesetzlich definierter Umfang zukommt (9 Ob 97/03k = wobl 2004, 126…
…bzw eines damit konkurrierenden Wohnungsgebrauchsrechts in unterschiedlichem Rang als unzulässig abgelehnt (SZ 67/109; NZ 1997, 130/379 mit zust Anm von Hoyer ; RIS-Justiz RS0016305 [insb T9]). An den Prinzipien dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall einer Konkurrenz zwischen Baurecht und Dienstbarkeit festzuhalten. Das von der Revisionsrekurswerberin angestrebte rechtliche…
…nachfolgende Einverleibung eines Benützungsrechts (hier: Wohnungsgebrauchsrechts) dann unzulässig ist, wenn eine mögliche Kollision (hier: im Sinne einer räumlichen Gebrauchsüberschneidung) nicht ausgeschlossen ist (vgl. RIS-Justiz RS0016305), jedoch zulässig ist, wenn Mitbenützungsrechte nebeneinander bestehen können (vgl. 5 Ob 77/02p = immolex 2003/14, 23 = NZ 2003/560, 186 [Hoyer 188] = MietSlg 54.050…
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