Aufschiebend bedingte oder durch Anfangstermin begrenzte (betagte) dingliche Rechte entstehen erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins; bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechts.
…Rechte als bloße Anwartschaften auf künftige Rechte vor Eintritt der Bedingung oder des Termins können allerdings nach ständiger Rechtsprechung nicht im Grundbuch eingetragen werden ( RS0060269 ; RS0012689 ). [3] 3. Die Ablehnung der beantragten Einverleibung steht daher mit der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Die Behauptung der Rechtsmittelwerber, es liege…
…Rechte entstehen erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins; bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechts (RIS Justiz RS0012689; Koziol/Welser , BR I13, 194). Der hier vorliegende Räumungsvergleich sollte nach dem Willen der Parteien erst dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn er vom nunmehrigen Antragsteller nicht…
…nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0060269, zuletzt 5 Ob 206/13z; RS0012689) und herrschender Lehre ( Hinteregger in Schwimann / Kodek 4 Vor §§ 431 446 ABGB Rz 19; Spielbüchler in Rummel ³ § 431…
…Anfangstermin begrenzte (betagte) Rechte als bloße Anwartschaften auf künftige Rechte vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden (RIS Justiz RS0060269, RS0012689). 2. Im Hinblick darauf lehnte das Rekursgericht hier die Eintragung eines den Übergebern im Zuge eines Übergabsvertrags eingeräumten Fruchtgenussrechts ab. Nach dem im Übergabsvertrag dokumentierten…
…Aufschiebend bedingte Rechte entstehen mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins; bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechts (vgl RS0012689 ). Auch bei einem aufschiebend bedingten Vertrag treten seine Wirkungen erst ein, wenn die Bedingung verwirklicht ist ( RS0017433 ; RS0012681 [T1]). Bei Ausfall der Bedingung treten die…
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