Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Petra Windhager, Rechtsanwältin in Schärding, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. September 2025, GZ 13 Nc 17/25k 2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Ablehnungswerber begehrte im Verfahren zu 3 Cgs 87/24h des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits und Sozialgericht die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, in eventu die Feststellung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit und des Anspruchs auf Maßnahmen der beruflichen, hilfsweise der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld. Das Verfahren ist aufgrund des Urteils des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 13/25x rechtskräftig abgeschlossen.
[2] Das Landesgericht Ried im Innkreis wies die als Wiederaufnahmeklage zu wertende Eingabe des Ablehnungswerbers zurück. Das Oberlandesgericht Linz wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers mit Beschluss vom 4. 8. 2025 zu 12 Rs 70/25p zurück.
[3] Der Ablehnungswerber lehnt die Vorsitzende des Senats im dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs als befangen ab. Im Rekursverfahren gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage habe derselbe Senat (ohne fachkundige Laienrichter) wie im wiederaufzunehmenden Verfahren entschieden. Dort habe der Senat das Ersturteil bestätigt. Diese Entscheidung sei durch den Obersten Gerichtshof aufgehoben worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein Recht auf ein faires Verfahren gewahrt sei, wenn in der gegenständlichen Angelegenheit der gleiche Richtersenat unter Leitung der gleichen Vorsitzenden entscheide. Jedenfalls könne durch diesen Umstand die Unbefangenheit der Vorsitzenden des Richtersenats in Zweifel gezogen werden.
[4] Der für Ablehnungen zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz wies den Ablehnungsantrag zurück. Von der grundsätzlich gebotenen Zweiseitigkeit des Ablehnungsverfahrens könne abgesehen werden, weil der Ablehnungsantrag offensichtlich unbegründet sei. Umstände, die den Anschein einer Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin erwecken habe können, seien nicht angeführt worden.
[5] Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers, mit dem er die Abänderung der Entscheidung im Sinn der Stattgabe des Ablehnungsantrags, hilfsweise ihre Aufhebung anstrebt.
[6] Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[7] 1.Das Ablehnungsverfahren ist zwar grundsätzlich zweiseitig, sodass dem Gegner des Ablehnungswerbers sowohl in erster als auch in zweiter Instanz an sich im Weg der Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren ist (RS0126587). Bei einer offenkundigen Unbegründetheit der Ablehnung – wie sie hier vorliegt – kann von der Einholung einer Rekursbeantwortung allerdings Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).
[8] 2.Es verwirklicht nach herrschender Rechtsprechung weder eine Nichtigkeit, noch einen Verfahrensmangel des Ablehnungsverfahrens, wenn der antragstellenden Partei die Stellungnahmen der abgelehnten Richter nicht zur Äußerung zugestellt wurden. Die Einholung einer gesonderten Gegenäußerung des Ablehnungswerbers kann wohl in Einzelfällen zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts geboten sein, sie ist aber nicht zwingend vorgeschrieben (RS0045962 [T9]). Es sind zwar alle allenfalls nötig erscheinenden Erhebungen durchzuführen; das besagt aber nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss (RS0045962 [T16]). Gründe, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
[9] 3.§ 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, im Ablehnungsantrag (RS0045962). Bei den Befangenheitsgründen muss es sich um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt ( Rz 13 mwN). Das Rekursgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die im Ablehnungsantrag allein behauptete Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund bildet (). Verfahrensmängel könnten (ausnahmsweise) dann für die Befangenheit eines Richters sprechen, wenn sie dermaßen schwerwiegend sind, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen bzw mit Grund an seiner Objektivität zweifeln lassen ( [T1, T7]). Solche Verfahrensmängel lassen sich dem Vorbringen des Ablehnungswerbers aber ebenso wenig entnehmen.
[10] 4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
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