15Os94/25z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathmayr in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 26. Mai 2025, GZ 41 Hv 38/25m 27.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er von 10. September 2014 bis 21. Mai 2019 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich den Erhalt [Notstandshilfe ausschließender – US 3] belgischer Pensionseinkünfte, indem er „in jährlichen [insgesamt sechs – US 2 f] Anträgen“ an das Arbeitsmarktservice eigenes Einkommen verneinte, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von Notstandshilfe von insgesamt 50.117,66 Euro, verleitet, die den Rechtsträger in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sie auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO stützt. Diese ist nicht berechtigt.
[4]Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Unterstellung der vom Schuldspruch erfassten Taten (auch) nach § 148 zweiter Fall StGB an. Dabei macht sie das Fehlen von Feststellungen dahin geltend, dass der Angeklagte „bereits bei seinem Antrag vom 16.09.2015, jedenfalls aber bei [jenem] vom 15.09.2016“ zwei weitere „solche Taten“ (im Kontext des § 148 zweiter Fall StGB: einen schweren Betrug iSd § 147 Abs 2 StGB; vgl RISJustiz RS0130850) im Einzelnen geplant gehabt hätte (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB).
[5]Indem sie dabei aber nicht auf konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse Bezug nimmt, sondern bloß auf die Feststellungen des Erstgerichts verweist (vgl BS 3: „Aufgrund des festgestellten objektiven Sachverhalts ist es ferner naheliegend […]“), verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RISJustiz RS0118580 [T29]).
[6]Mit dem weiteren Einwand, das Schöffengericht habe es unterlassen, im Rahmen der Hauptverhandlung „entsprechende Beweise“ (in Richtung eines Schuldspruchs auch nach § 148 zweiter Fall StGB) „zu erheben“, wird von der Beschwerdeführerin der Sache nach lediglich eine zum Nachteil des Angeklagten unzulässige (§ 281 Abs 2 StPO) Aufklärungsrüge (iSd Z 5a) geltend gemacht.
[7]Im Übrigen fehlt es für die begehrte Subsumtion – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – auch an Feststellungen zur – bei der (auf Gewährung von Notstandshilfe gerichteten) Antragstellung am 16. September 2015 bzw 15. September 2016 gegebenen – Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (vorliegend nach § 147 Abs 2 StGB qualifizierten) Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 StGB); diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin jedoch keinen Feststellungsmangel geltend (vgl RISJustiz RS0118580).
[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).