JudikaturOGH

14Os101/25x – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
07. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Okober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2025, GZ 164 Hv 31/25v 40.3, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 20. Juli 2023 in W* * V* mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie zunächst aufforderte, ihn oral zu befriedigen, und sie, als sie ablehnte, (mit nicht unerheblicher physischer Kraft US 7) packte, hochhob und versuchte, sie zu diesem Zweck in Richtung eines Gebüschs zu zerren, wobei sich das Opfer heftig wehrte und zu schreien begann, weshalb es beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Mängel (Z 5 nominell zweiter, der Sache nach vierter Fall) und Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpfen die Feststellung zur vom Beschwerdeführer sinngemäß vor seinem tatbildlichen Verhalten geäußerten Aufforderung an das Opfer, Oralverkehr an ihm vorzunehmen (vgl US 4: „du bläst mir jetzt einen“), sprechen damit jedoch keine entscheidende Tatsache an, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt der in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgründe bildet (RISJustiz RS0117499, RS0118780).

[5]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bekämpft die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Vorsatz des Beschwerdeführers auf Überwindung des vom Opfer gezeigten Widerstands (US 4 f iVm US 6) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Weshalb unter dem Aspekt ausreichender Sachverhaltsgrundlage für den Schuldspruch Feststellungen zur Frage erforderlich gewesen wären, „wie gut der Angeklagte aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse“ das Opfer „überhaupt verstehen konnte“, legt die weitere Rüge nicht dar.

[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die gegen den (verfehlt gemeinsam ausgefertigten RISJustiz RS0120887 {T2 und T3}) Beschluss auf Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe gerichtete Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).

[8]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.