JudikaturOGH

2Ob141/25m – OGH Entscheidung

Entscheidung
Erbrecht
18. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2024 verstorbenen J*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Bruders Jo*, vertreten durch Mag. Günter Novak Kaiser, Rechtsanwalt GmbH in Murau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 3. Juli 2025, GZ 2 R 95/25g 81, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] In die Verlassenschaft nach dem Erblasser fällt (unter anderem) ein über 50 ha großer land und forstwirtschaftlicher Betrieb, der unstrittig ein Erbhof iSd AnerbenG ist.

[2] Das Erstgericht bestellte einen Bruder des Erblassers, den nunmehrigen Revisionsrekurswerber, mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. Februar 2024 zum Verlassenschaftskurator mit dem Wirkungskreis „Vertretung und Verwaltung des land und forstwirtschaftlichen Betriebes“.

[3] Im November 2024 gab eine Nichte des Erblassers bekannt, dass sie eine auf die Herausgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (samt Liegenschaften) gerichtete Klage gegen die Verlassenschaft einzubringen beabsichtige und daher die Bestellung eines Verlassenschaftskurators „für Gerichtsverfahren“ beantrage.

[4] Das Erstgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum (weiteren) Verlassenschaftskurator mit dem Wirkungskreis „Vertretung der Verlassenschaft in Gerichtsverfahren“.

[5] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Bruders zeigt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht auf:

[7] 1. In Verlassenschaftsverfahren liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor, wobei sich die Bewertung an der Höhe der Aktiva und Passiva zu orientieren hat. Dies gilt auch im Fall verfahrensrechtlicher Entscheidungen ( RS0122922 [insb auch T2, T5]).

[8]Das Rekursgericht hätte ausgehend davon gemäß § 59 Abs 2 AußStrG einen Bewertungsausspruch vornehmen müssen. Da aber aufgrund der Aktenlage schon im Hinblick auf den Erbhof von 30.000 EUR eindeutig übersteigenden Aktiva auszugehen ist, kann eine Rückstellung an das Rekursgericht unterbleiben ( RS0007073 [T10]).

[9] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die erbantrittserklärten Erben (auch) gegen die Auswahl der Person eines Verlassenschaftskurators rechtsmittellegitimiert sind ( RS0006266 ).

[10] 3. Der unter Umständen auch eingeschränkte Wirkungskreis eines Verlassenschaftskurators ergibt sich aus dem Bestellungsgrund und der Festlegung seiner Befugnisse durch das Verlassenschaftsgericht ( 2 Ob 45/15d [Punkt 2.1.]; 2 Ob 70/25w [Rz 3]).

[11] Die Vorinstanzen sind nicht korrekturbedürftig davon ausgegangen, dass der Wirkungskreis des Bruders die Vertretung der Verlassenschaft in einem Gerichtsverfahren nicht umfasst und eine Überschneidung der Wirkungskreise der beiden Verlassenschaftskuratoren damit nicht vorliegt.

[12] 4. Im Hinblick auf die Auswahl der Person des (zweiten) Verlassenschaftskurators zeigt der Bruder ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine Erweiterung des Wirkungskreises des Bruders haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf die erforderlichen Rechtskenntnisse eines im Zivilprozess vertretenden Verlassenschaftskurators und die widerstreitenden Interessen des Bruders und seiner ebenfalls erbantrittserklärten Schwester (die wiederum die Mutter der die Einbringung einer Klage beabsichtigenden Nichte des Erblassers ist) im Einzelfall jedenfalls vertretbar abgelehnt.