JudikaturOGH

2Ob126/25f – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
29. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, wegen 21.674,39 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2025, GZ 1 R 33/25s 54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Februar 2025, GZ 5 Cg 117/22h 49, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.878 EUR (darin enthalten 345,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger kam mit seinem E Motorrad bei einer Vollbremsung zu Sturz. Er wirft dem beklagten Radfahrer vor, ihn durch eine Vorrangverletzung zu dieser Bremsung veranlasst zu haben.

[2] Im ersten Rechtsgangtrug der Senat dem Erstgericht auf, bisher fehlende Feststellungen zur Position der Unfallbeteiligten bei wechselseitiger Sicht und zu deren jeweiligen Fahrmanövern zu treffen (2 Ob 28/24t).

[3] Im zweiten Rechtsgang traf das Erstgericht (insbesondere) eine Negativfeststellung zur Frage, wo sich der Beklagte bei Einleitung der Vollbremsung durch den Kläger befunden hatte. Auf dieser Grundlage wies es das Klagebegehren mangels objektivierter Vorrangverletzung ab.

[4] Das Berufungsgericht verwarf die (insbesondere) zu dieser Negativfeststellung erhobenen Verfahrens- und Beweisrügen des Klägers und bestätigte auf dieser Grundlage die angefochtene Entscheidung.

[5] Die Revision des Klägers ließ das Berufungsgericht nachträglich zu, weil dessen Ansicht, es hätte über die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung hinaus noch weiterer Feststellungen und im Hinblick darauf auch einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens bedurft, „nicht völlig von der Hand zu weisen“ sei.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Revisionist entgegen diesem Ausspruch, der mangels jeder Auseinandersetzung mit der Stichhaltigkeit des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision den Anforderungen des § 508 ZPO nicht genügt ( RS0112166 ), nicht zulässig .

[7] Treffen die Vorinstanzen zu einem bestimmten Thema positive oder – wie hier – negative Feststellungen, so ist es ein nicht revisibler Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom (beweispflichtigen) Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden ( RS0053317 [T3]). Dass die Vorinstanzen ausgehend von den nun vorliegenden (Negativ )Feststellungen eine – vom Kläger nachzuweisende ( RS0112234 ) – Schutzgesetzverletzung verneinten, ist als Frage des Einzelfalls nicht korrekturbedürftig.

[8]Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.