2Ob116/25k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2021 verstorbenen T*, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Enkels I*, vertreten durch Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 2. August 2024, GZ 13 R 128/24g 37, womit infolge Rekurses des Enkels der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 28. Februar 2023, GZ 11 A 681/21w 29, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgerichtwies den Antrag des Enkels auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens iSd § 153 Abs 1 AußStrG ab.
[2] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Enkels nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich das als „ außerordentlicher Revisionsrekurs “ bezeichnete Rechtsmittel des Enkels.
Rechtliche Beurteilung
[4] Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz, sodass die Akten dem Erstgericht zurückzustellen sind.
[5] In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor ( RS0122922). In einem solchen Fall ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 3 AußStrG unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Rechtsmittelwerber kann allerdings nach § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird (Zulassungsvorstellung). Mit diesem Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
[6]Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – allenfalls nach vorheriger Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind ( RS0109505 ).