3Nc25/25v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Mag. Schober als weitere Richter in der beim Bezirksgericht F* zu AZ 13 E 1/23p anhängigen Exekutionssache der Antragstellerin J*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingaben vom 10. April 2025 und 9. Mai 2025 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die nur verworrene, unklare, sinnoder zwecklose Ausführungen enthalten oder sich in Wiederholungen erschöpfen, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 78 Abs 1EO).
Text
Begründung:
[1]Im Verfahren zu AZ 13 E 1/23p des Bezirksgerichts F* wurde gegen die Antragstellerin als dortige Verpflichtete Räumungsexekution geführt. Die Räumung wurde am 21. Juni 2023 vollzogen. Zu AZ 4 E 782/25y des Bezirksgerichts O* führt die Republik Österreich zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von insgesamt 2.229,36 EUR Forderungsexekution nach § 295 EO gegen die Antragstellerin.
[2] Mit ihren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingaben vom 10. April 2025 und 9. Mai 2025 bezeichnet sich die Antragstellerin unter anderem als Opfer amtierender „ Nazisten und Narzissten “, die seit 2016 einen „ Masterplan “ zur ihrer „ Entrechtung / Mundtot Machen “ verfolgten, dabei neben Straftaten wie Wiederbetätigung auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätten und denen „ gigantische Verfahrensfehler “ unterlaufen wären. Beispielsweise seien in den genannten Exekutionsverfahren elektronisch ausgefertigte Entscheidungen nicht entsprechend amtlich signiert worden. Im Anschluss an diese Ausführungen begehrt sie von den Präsidenten und Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs sowie nicht näher genannter Oberlandesgerichte und Landesgerichte, „ die Oppositionsklage [gegen einen ehemaligen Richter] rechtlich anzuordnen “.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Eingaben sind zurückzuweisen.
[4]1. Gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm §78 Abs 1 EO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungenerschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solche Schriftsätze sind zu den Akten zu nehmen (vgl 3 Ob 4/22t vom 21. Juni 2023).
[5] 2. Im Anlassfall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Ausführungen der Antragstellerin sind nicht nachvollziehbar und keiner sachlichen Erledigung zugänglich. Sie weisen auch keinen Bezug zu einem dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Rechtsmittel auf. Die behaupteten Verfehlungen der Entscheidungsträger sind überdies substanzlos, und als rechts missbräuchlich zu qualifizieren.
[6]Die Eingaben sind daher gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO zurückzuweisen. Gleichzeitig ist die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass weitere gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden.