JudikaturOGH

18OCg1/25h – OGH Entscheidung

Entscheidung
Schiedsrecht
22. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Rus, *, Russland, vertreten durch die Baier Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, Deutschland, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klage wird als nicht zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin ficht mit dieser Aufhebungsklage den am 26. 11. 2024 in den verbundenen Verfahren DIS SV 2022-00713, DIS SV 2022-00714, DIS SV 2022 00740 und DIS SV 2022-00741 erlassenen Schiedsspruch der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (im Folgenden „DIS“) an. Mit diesem Schiedsspruch über die Kosten wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die Kosten des Schiedsverfahrens in der Höhe von 931.604,82 EUR zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Diese Aufhebungsklage ist schon aufgrund des Vorbringens als nicht zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet zurückzuweisen.

[3] 1. Bei Aufhebungsklagen hat in Analogie zu § 538 ZPO ein Vorprüfungsverfahren stattzufinden. Wenn der Kläger keinen tauglichen Aufhebungsgrund behauptet, ist die Klage ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen (RS0132276).

[4] 2. Die Klägerin stützt ihre Aufhebungsklage auf die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 1, 2 und 5 ZPO und begründet diese – zusammengefasst – wie folgt:

[5] In dem bei der DIS zur Fallzahl DIS SV 2022 00713 anhängigen Schiedsverfahren mit Schiedsort Wien habe die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Mietzinsen und Vertragsstrafen in Anspruch genommen, für die die Beklagte aus einem Garantievertrag hafte. Über Antrag der Beklagten habe das Schiedsgericht der Klägerin und einer weiteren Schiedsklägerin der verbundenen Verfahren gemeinsam den Erlag einer Prozesskostensicherheit von 2.720.000 EUR auferlegt. Die Klägerin und die weitere Schiedsklägerin habe diesem Auftrag nicht entsprechen können. Die geforderte Summe und die für die Prozesskostensicherstellung festgelegten rigiden Auflagen hätten die – von der Beklagten bzw ihren (vormaligen) Tochtergesellschaften verursachte – prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, die geopolitische Lage und die wegen des Konflikts zwischen der Ukraine und Russland erlassenen Sanktionen nicht berücksichtigt und der Klägerin die Erfüllung des Auftrags unmöglich gemacht.

[6] Diese Umstände hätten die Klägerin dazu berechtigt, die Schiedsvereinbarung gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen. Seit dieser mit Schreiben vom 29. 3. 2024 ausgesprochenen Kündigung gebe es zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Schiedsvereinbarung mehr. Das Schiedsverfahren sei (nach Nichterlag der Prozesskostensicherheitsleistung) mit prozessleitender Verfügung (Termination Order) vom 26. 11. 2024 aufgrund Art 42.2 (iv) der DIS Schiedsgerichtsordnung (im Folgenden: DIS SchO) beendet worden. Am selben Tag habe das Schiedsgericht den angefochtenen Schiedsspruch über die Kosten erlassen und dadurch prozessrechtliche Normen grob verletzt. Dieser Schiedsspruch sei schon wegen des Fehlens einer gültigen Schiedsvereinbarung gemäß § 611 Abs 2 Z 1 ZPO aufzuheben. Außerdem sei die Klägerin durch die Verpflichtung zur Leistung einer unverhältnismäßigen Prozesskostensicherheit der Möglichkeit beraubt worden, im Schiedsverfahren ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen. Diese eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 611 Abs 7 Z 2 ZPO verwirkliche auch den Aufhebungsgrund des verfahrensrechtlichen ordre public iSd § 611 Abs 2 Z 5 ZPO.

3. Dazu hat der Senat erwogen:

[7] 3.1. Nach der Bestimmung des § 611 Abs 2 Z 1 1. Fall ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung fehlt. Der Fall des Nichtvorhandenseins einer Schiedsvereinbarung umfasst dabei sowohl die schlichte Nichtexistenz als auch die bloß scheinbare Existenz. Auch wenn also dem äußeren Anschein nach eine Schiedsvereinbarung vorliegt, diese aber ungültig ist, weil sie zB unwirksam oder formungültig ist, ist ebenso wie bei völligem Fehlen eines Hinweises auf eine Schiedsvereinbarung eine Aufhebungsklage möglich (18 OCg 1/22d Rz 16 mwN).

[8] Die Klägerin sieht diesen Aufhebungstatbestand als verwirklicht, weil sie die zwischen den Streitparteien geschlossene Schiedsvereinbarung gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt habe und die Schiedsvereinbarung damit wegfallen sei. Das Schiedsgericht sei daher nicht (mehr) befugt gewesen, einen Schiedsspruch zu fällen.

[9] Unabhängig davon, ob die von der Klägerin vorgetragenen Argumente überhaupt geeignet wären, eine Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, läuft diese Argumentation ins Leere. Die Klägerin begehrt nämlich die Aufhebung des Schiedsspruchs über die Kosten und nicht etwa die eines Schiedsspruchs über die Sache oder die (Un )Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Ein Schiedsspruch über die Kosten setzt aber – das verkennt die Klägerin – nicht in jedem Fall den aufrechten Bestand einer gültigen Schiedsvereinbarung voraus.

[10] Das Schiedsgericht hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden, wenn das Schiedsverfahren beendet wird (§ 609 Abs 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung über den Kostenersatz kann dabei auf Antrag des Schiedsbeklagten auch dann ergehen, wenn sich das Schiedsgericht mangels Schiedsvereinbarung für unzuständig erklärt (§ 609 Abs 2 ZPO). Das Schiedsverfahren endet aber nicht stets mit einem Schiedsspruch in der Sache oder durch einen Schiedsspruch, mit dem das Schiedsgericht seine Unzuständigkeit ausspricht (vgl Gasser/Motal/Konzett in Nueber , Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit und ADR, 328 f). Nach § 608 Abs 2 Z 4 ZPO hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren etwa auch dann zu beenden, wenn ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Als ein solcher Fall der Unmöglichkeit neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Untätigkeit der bisher tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung durch das Schiedsgericht mit gleichzeitiger Androhung der Beendigungsfolgen kommt insbesondere das Erlöschen der Schiedsvereinbarung (zB infolge ihrer Anfechtung, einvernehmlichen Aufhebung oder Eintritts einer auflösenden Bedingung ) in Betracht ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 3 § 608 ZPO Rz 36; Gasser/Motal/Konzett in Nueber , Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit und ADR, 408).

[11] Nach dem Klagevorbringen haben die Parteien in ihrer Schiedsklausel die Anwendbarkeit der DIS-SchO vereinbart. Deren Art 42 regelt die Beendigung des Schiedsverfahrens auf sonstige Weise. Demnach beendet das Schiedsgericht das Schiedsverfahren durch Beschluss („Beendigungsbeschluss“) unter anderem dann, wenn das Schiedsgericht der Ansicht ist, dass das Schiedsverfahren aus einem anderen Grund nicht fortgesetzt werden kann (Art 42.2 [iv] DIS-SchO). Das war nach dem Klagevorbringen hier der Fall.

[12] In Bezug auf die Kostenentscheidung in diesen Fällen der Beendigung des Schiedsverfahrens auf sonstige Weise enthält die nach der Vereinbarung anzuwendende DIS SchO keine von § 609 ZPO abweichenden Regelungen. Das Schiedsgericht hatte daher nach § 609 ZPO über die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden.

[13] Daran würde sich auch nichts ändern, wenn in dem beendeten Verfahren – wie von der Klägerin behauptet – die Schiedsvereinbarung zufolge berechtigter Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB weggefallen wäre. Das ergibt sich kraft Größenschluss aus der ausdrücklichen Anordnung des § 609 Abs 2 ZPO, wonach das Schiedsgericht auf Antrag des Beklagten auch dann über eine Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz entscheiden kann, wenn es sich für unzuständig erklärt hat, weil keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist. Die Wertung des § 609 Abs 2 ZPO, dem Schiedsgericht trotz seiner Unzuständigkeit Kostenentscheidungen zu erlauben, trifft auch auf die hier zu beurteilende Konstellation der Beendigung des Schiedsverfahrens zu, mag die Schiedsvereinbarung auch nachträglich weggefallen sein. Geht es um die Entscheidung über die Kosten des Schiedsverfahrens, kann sich die Klägerin nicht auf die Unzuständigkeit des von ihr selbst angerufenen Schiedsgerichts berufen ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 3 § 609 ZPO Rz 53 mwN).

[14] Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Selbst wenn man mit der Klägerin die Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund für berechtigt erachtet, sodass im Zeitpunkt des Kostenschiedsspruchs keine Schiedsvereinbarung (mehr) vorgelegen wäre, führte dies nicht dazu, dass das Schiedsgericht den angefochtenen Kostenschiedsspruch nicht hätte fällen dürfen. Vielmehr wäre das Schiedsgericht auch in dieser Konstellation dazu berechtigt gewesen, auf Antrag der Beklagten über ihre Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden. Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 1 ZPO lässt sich daher aus dem Klagevorbringen nicht ableiten. Die Klägerin thematisiert nämlich ausschließlich Fragen der Zulässigkeit und Richtigkeit des Auftrags zum Erlag einer Prozesskostensicherheit und der Berechtigung der Klägerin, die Schiedsvereinbarung wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Auftrags zu kündigen.

[15] 3.2. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 2 und 5 ZPO; auch diese lassen sich aus dem Klagevorbringen nicht ableiten. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und des verfahrensrechtlichen ordre public bezieht sich auf den Auftrag zur Sicherstellung der Prozesskosten und dessen Auswirkungen auf das weitere Verfahren über die Sache selbst, nicht auf das auf die Kostenentscheidung bezogene Verfahren. Die Klägerin behauptet insbesondere nicht, dass ihr das auf die Kostenfrage bezogene Vorbringen der Beklagten oder deren Kostenverzeichnis nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre, oder dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende Einwendungen zu erheben. Für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung bestehen daher nach dem Klageinhalt keinerlei Anhaltspunkte.

[16] 3.3. Der angefochtene Kostenschiedsspruch verstößt auch nicht gegen den – an sich auch von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 611 Abs 3 ZPO) – materiellen ordre public (§ 611 Abs 1 Z 8 ZPO). Die Klägerin zeigt in ihrer Klage weder eine Verletzung von Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung durch das Ergebnis des Kostenschiedsspruchs noch eine willkürliche Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht auf.

[17] Gemäß Art 33.3 DIS-SchO trifft das Schiedsgericht die Kostenentscheidungen grundsätzlich nach seinem Ermessen. Ein eklatanter Ermessensmissbrauch bei der Verteilung der Kosten ist nicht zu erkennen, gleicht doch die vorliegende Konstellation den Folgen, die das staatliche Recht an die Unterlassung des fristgerechten Erlags einer aktorischen Kaution iSd §§ 56 ff ZPO knüpft. Wurde einem im Verfahren erster Instanz erteilten Auftrag zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht entsprochen, kann der Beklagte den Antrag stellen, mittels Beschluss auszusprechen, dass die Klage als zurückgenommen anzusehen ist. Dieser Beschluss zieht die Folgen einer Zurücknahme der Klage ohne Verzicht auf den Anspruch iSd §§ 237 und 238 ZPO nach sich (4 Ob 10/99w). In Konsequenz dieser gesetzlich fingierten Klagezurücknahme hat das Gericht dem Kläger auf Antrag des Beklagten den Ersatz aller Prozesskosten aufzuerlegen, die bisher aufgelaufen sind und deren Ersatz nicht bereits durch eine abgesonderte Entscheidung verfügt wurde ( Fucik in Fasching/Konecny 3 § 60 ZPO Rz 37 f).

[18] Ein exorbitant überhöhter Kostenzuspruch könnte zwar grundsätzlich gegen den materiellen ordre public verstoßen (18 OCg 1/24g Rz 49). Die Klägerin hat jedoch nach dem Klagevorbringen und gemäß dem von ihr vorgelegten Schiedsspruch weder im Verfahren vor dem Schiedsgericht noch in der Aufhebungsklage entsprechende Einwände gegen die Kostenverzeichnisse bzw die Höhe des Kostenzuspruchs erhoben. Bedenkt man, dass auch im staatlichen Zivilprozess der Kostenentscheidung das Kostenverzeichnis zugrunde zu legen ist, wenn keine Einwendungen erhoben wurden (§ 54 Abs 1a ZPO), kann in einer solcher Konstellation im Schiedsverfahren ein Verstoß gegen § 611 Abs 1 Z 8 ZPO grundsätzlich nicht vorliegen (18 OCg 1/24g Rz 49).

[19] 4. Im Ergebnis gelingt es der Klägerin daher nicht, das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes schlüssig zu behaupten.

[20] Die Unschlüssigkeit des Vorbringens zu einem bestimmten Aufhebungsgrund ist kein Fall für eine Verbesserung (RS0036173 [T18, T19]). Die Klage ist deshalb in analoger Anwendung von § 538 ZPO zurückzuweisen.