JudikaturOGH

9Nc17/25m – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Erich Rico Folie, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 48.742,92 EUR sA und Unterlassung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Arbeits und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht bestimmt.

Die Kosten des Delegierungsantrags sind weitere Verfahrenskosten. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag (ON 9) selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt vom Beklagten, einem früheren Dienstnehmer, die Zahlung einer Konventionalstrafe wegen Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot und die vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtung sowie es zu unterlassen, Kunden abzuwerben und Kundendaten zu verwenden und an Dritte weiterzugeben.

[2] Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt unter anderem seine Einvernahme als Partei sowie die Einvernahme von vier Zeugen. Er beantragt weiters die Delegation an das Landesgericht Feldkirch. Der Ort der beruflichen Tätigkeit des Beklagten habe sich im Sprengel dieses Gerichts befunden, dort hätten auch alle Zeugen und der Beklagte ihren Wohnsitz.

[3] Die Klägerin sprach sich gegen die Delegation des Verfahrens mit der Begründung aus, dass sich im Sprengel des angerufenen Gerichts die Zentrale befinde und dort sämtliche Daten und Unterlagen konzentriert seien. Weiters sei die Geschäftsführung in Wien ansässig, deren Parteieneinvernahme beantragt sei. Auch befänden sich die von der Klägerin noch zu beantragenden Zeugen im Sprengel des Arbeits und Sozialgerichts Wien.

[4] Das Arbeits und Sozialgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit der Mitteilung vor, dass die Delegierung für zweckmäßig erachtet werde.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Delegierungsantrag des Beklagten ist berechtigt.

[6]1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441).

[7]2. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RS0046333 [T6]). Ein Delegierungsantrag ist daher zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder doch ein maßgeblicher Teil davon vor dem Gericht, an das delegiert werden soll, durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung, zumal wenn sonst praktisch das gesamte Beweisverfahren im Wege von Videokonferenzen durchgeführt werden müsste (vgl RS0046333 [insb T3, T38]). Die Zweckmäßigkeit ist daher vor allem anhand des Wohnorts bzw Sitzes der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen zu beurteilen (RS0053169 [T12]).

[8] 3. Im vorliegenden Fall ist diese Zweckmäßigkeit zu bejahen. Der Beklagte und die von ihm namhaft gemachten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel jenes Gerichts, das gemäß dem Antrag des Beklagten zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll und wo sich auch der Dienstort des Beklagten befand. Einzig der Geschäftsführer der Klägerin ist im Sprengel des angerufenen Gerichts zu laden. „Noch namhaft zu machende Zeugen“ können bei der Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht berücksichtigt werden. Allein dass (nicht näher genannte) Unterlagen allenfalls übersandt werden müssten, hindert eine Delegierung nicht.

[9] 4. Dem Delegierungsantrag des Beklagten war daher stattzugeben.

[10]5. Der Beklagte hat zwar im Zwischenstreit über die Delegierung obsiegt, ihr vorbereitender Schriftsatz ON 3 enthält aber neben dem Delegierungsantrag auch Vorbringen zur Sache. Diese Prozesshandlung ist auch im Hauptverfahren verwertbar und im Zwischenstreit nicht zu honorieren (RS0036025 [T5]).

[11]Die im Zwischenstreit unterlegene Klägerin hat die von ihr verzeichneten Kosten ihrer (ablehnenden) Äußerung selbst zu tragen (RS0036025 [T2]).