JudikaturOGH

2Ob78/25x – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
26. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2020 verstorbenen * R*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. Y*, 2. V*, 3. P*, alle vertreten durch Benn Ibler Rechtsanwälte GmbH, Niederlassung Salzburg, und 4. * J*, vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erst bis Drittantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. März 2025, GZ 21 R 427/24a 174, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] D ie Vorinstanzen stellten das Erbrecht des Viertantragstellers zum gesamten Nachlass fest und wiesen die Erbantrittserklärungen der Erst- bis Drittantragsteller ab.

[2] Der sich dagegen richtende außerordentliche Revisionsrekurs der Erst bis Drittantragsteller zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Die Erst bis Drittantragsteller stützen ihr Rechtsmittel weitgehend auf die Behauptung des missbräuchlichen Ausnutzens der Stellung des Viertantragstellers als gerichtlicher Erwachsenenvertreter. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht ( RS0043312 [T14] ). Die Vorinstanzen haben ausdrücklich festgestellt, dass es im konkreten Fall keine solche Einflussnahme gab. Vielmehr habe die Erblasserin den Entschluss zur Erbeinsetzung von sich aus gefasst, ohne dass der Erwachsenenvertreter sie jemals darauf angesprochen habe; er habe ihr sogar das Bedenken einer anderen Person vorgeschlagen. An diese Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof gebunden.

[4] 2. Auf dieser Grundlage kommt es insbesondere nicht auf die (abstrakte) Rechtsfrage an, ob Art 12 Abs 4 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – wonach die Vertragsstaaten ua sicherstellen müssen, dass es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlichen Einflussnahmen auf Menschen mit Behinderung kommt – im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen zugunsten eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im österreichischen Recht ausreichend umgesetzt wurde. Damit erübrigt sich aber auch eine Auseinandersetzung mit den unionsrechtlichen Fragen, die der Revisionsrekurs daraus ableitet, dass (auch) die Europäische Union Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

[5] 3. Ob Testierfähigkeit vorlag, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist ( RS0012408 ). Die Beweislast trifft insofern diejenige Partei, die Testierunfähigkeit behauptet ( RS0012415 ). Tragfähige Gründe für eine Umkehr der Beweislast nennt der Revisionsrekurs nicht.