JudikaturOGH

5Ob86/25w – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
25. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. K* und 2. C*, beide vertreten durch die Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. G*, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, 2. P*, 3. A*, 4. B*, und 5. G*, wegen § 16 Abs 2 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 24. April 2025, GZ 53 R 116/25b 37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Streitteile sind Mit und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft mit der darauf errichteten Reihen hausanlage.

[2] Das Erstgericht ersetzte die fehlende Zustimmung der Wohnungseigentümer zu den von den Antragstellern bei ihrem Wohnungseigentumsobjekt Top 5 bereits durchgeführten Arbeiten (Sanierung des Balkons, Fenstertausch und Verblechung der Windläden) und verpflichtete die Antragsgegner zur Duldung dieser Maßnahmen.

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erstantragsgegnerin nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin , in dem siekeine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG anspricht.

[5] 1. Nach § 16 Abs 2 WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist.

[6] Unter den folgenden Voraussetzungen darf eine Zustimmung nicht verweigert und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden: Die Änderung darf nach Z 1 weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Werden für die Änderung – so wie hier auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, muss diese gemäß Z 2 überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

[7] 2. Entgegen dem im Revisionsrekurs eingenommenen Standpunkt hat das Erstgericht das Änderungsbegehren der Antragsteller nicht ausschließlich nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG geprüft, sondern – wenn auch disloziert im Rahmen seiner Feststellungen – auch ein wichtiges Interesse der Antragsteller an den vorgenommenen Änderungen bejaht. Die dafür behauptungsund beweispflichtigen Antragsteller (vgl dazu 5 Ob 135/24z; 5 Ob 36/22p ua) haben auch ein ausreichend substanziiertes Vorbringen zu diesem Tatbestandsmerkmal des § 16 Abs 2 Z 2 WEG erstattet.

[8] 3. In der Rechtsrüge ihres Rekurses hat sich die Antragsgegnerin nur darauf berufen, dass durch die erfolgten Änderungen das äußere Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage gestört werde, und damit ausschließlich die unrichtige rechtliche Beurteilung von Umständen, die nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG einer Änderung entgegenstehen und für die sie darlegungsund beweispflichtig ist (dazu RS0082993), geltend gemacht. Damit musste sich das Rekursgericht aus Anlass ihres Rechtsmittels mit den Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG auch nicht mehr auseinandersetzen, sodass ihr Vorwurf, d essen Entscheidung sei aufgrund eines Rechtsirrtums unvollständig geblieben, fehl geht.

[9] 4. Da die Antragsgegnerin das vom Erstgericht bejahte wichtige Interesse der Antragsteller an den Änderungen in ihrem Rekurs mit keinem Wortin Zweifel gezogen hat, kann sie diesen Punkt auch nicht mehr nachtragen. Eine im Rekurs unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsrekurs nämlich nicht nachgeholt werden; dies gilt auch dann, wenn der Beschluss des Erstgerichts nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde (RS0043573 [T29, T31, T33, T37]).

[10] 5.Ihr Revisionsrekurs ist damit zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG).