JudikaturOGH

RS0082993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Sachenrecht, Zivilrecht
25. Juni 2025

Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in Ziffer 1 beispielhaft aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Miteigentümer und Wohnungseigentümer darlegungspflichtig und beweispflichtig.

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