14Os59/25w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2025, GZ 31 Hv 20/25y 25.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier relevant – jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall (I/A) und nach § 201 Abs 1 StGB (I/B), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/A und II/B) sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III), des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 und 2 StGB (IV/A) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV/B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
(I) * P* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und (zu A auch) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
(A ) im Jahr 2022, indem er der Genannten Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte, sie auf ein Sofa warf und festhielt, sie sodann zu Boden zerrte und sich auf ihren Bauch setzte, ihr die Hose und Unterwäsche auszog und ihr eine Bierflasche mehrere Male wiederholt vaginal einführte, wodurch die Genannte in besonderer Weise erniedrigt wurde, und sie anschließend mit seinem Penis vaginal penetrierte;
(B ) im September 2024, indem er sie auf ein Bett warf, ihren Rock nach oben schob und ihr ihre Unterhose auszog, sich sodann auf sie legte und sie mit seinem Penis vaginal penetrierte;
(II) P* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er
(A) sie im Juli 2024 würgte und ihr Tritte gegen die Beine versetzte, wodurch sie Hämatome im Bereich des Halses sowie Einblutungen und Hämatome im Bereich eines Knies erlitt;
(B ) ihr am 13. Jänner 2025 auf den Kopf schlug, wodurch sie ein Hämatom samt Rötung im Bereich des linken Auges erlitt;
(III ) sie mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr am 30. Jänner 2025 eine WhatsApp Nachricht mit nachstehendem Inhalt übermittelte: „Mich werden sie einkassieren, aber dich, du Hure, dich wird der Rest fertigmachen. […] Schau dir die Türe an, genau so viel bleibt von deinem Kopf übrig“, wobei er zuvor versucht hatte, ihre Wohnungstür mit einem Hammer einzuschlagen;
(IV) am 30. Jänner 2025
(A ) mit Gewalt sowie durch Drohung mit Gewalt versucht (§ 15 StGB), den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen, und zwar in die Wohnung der P* , zu erzwingen, wobei er gegen die dort befindliche Genannte Gewalt zu üben beabsichtigte und einen Hammer bei sich führte, um ihren Widerstand zu überwinden oder zu verhindern, indem er mit dem Hammer mehrmals heftig auf das Türblatt und das Schloss der Wohnungstür einschlug, sowie sinngemäß schrie: „Du Hure mach die Türe auf, ich werde dich heute umbringen.“;
(B ) fremde Sachen beschädigt, und zwar
(1 ) die Wohnungstür zur Wohnung der P* , indem er mit einem Hammer mehrmals auf das Türblatt einschlug, wodurch der Türspion, der Türknauf sowie Teile des Türbeschlags abbrachen;
(2 ) eine Mauer im Hausgang eines im Urteil genannten Gebäudes, indem er mit einem Hammer dagegen schlug, wodurch eine 15 cm große Delle entstand.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Mängelrüge (der Sache nach nur Z 5 zweiter Fall, nominell auch Z 5 erster und dritter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, sie jedoch nicht als glaubhaft beurteilt (US 8 [insb: „Das Opfer hingegen machte auf den Senat einen denkbar glaubwürdigen Eindruck …“]).
[5] Indem die Beschwerde bloß auf die (konstatierte) emotionale Betroffenheit des Angeklagten am 30. Jänner 2025 (US 7) verweist, dem Erstgericht begründungslos Voreingenommenheit vorwirft und den Beweiswert der Aussage des Opfers in der Hauptverhandlung (ON 25, 12 ff) anzweifelt, bekämpft sie lediglich unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung (vgl RIS Justiz RS0098400 [T6, T10]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.