JudikaturOLG Wien

30Bs175/25t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2025, GZ ** 25.1, nach der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Sonja Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (I./A./) und nach § 201 Abs 1 StGB (I./B./), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./A. und II./B./) sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III./), des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 und 2 StGB (IV./A./) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV./B./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 201 Abs 2 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in B*

I./ C* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und (zu A./ auch) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

A./ im Jahr 2022, indem er der Genannten Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte, sie auf ein Sofa warf und festhielt, sie sodann zu Boden zerrte und sich auf ihren Bauch setzte, ihr die Hose und Unterwäsche auszog und ihr eine Bierflasche mehrere Male wiederholt vaginal einführte, wodurch die Genannte in besonderer Weise erniedrigt wurde, und sie anschließend mit seinem Penis vaginal penetrierte;

B./ im September 2024, indem er sie auf ein Bett warf, ihren Rock noch oben schob und ihre Unterhose auszog, sich sodann auf sie legte und sie mit seinem Penis vaginal penetrierte;

II./ C* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er

A./ sie im Juli 2024 würgte und ihr Tritte gegen die Beine versetzte, wodurch sie Hämatome im Bereich des Halses, sowie Einblutungen und Hämatome im Bereich eines Knies erlitt;

B./ ihr am 13. Jänner 2025 auf den Kopf schlug, wodurch sie ein Hämatom samt Rötung im Bereich des linken Auges erlitt;

III./ sie mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr am 30. Jänner 2025 eine WhatsApp-Nachricht mit nachstehendem Inhalt übermittelte: „ Mich werden sie einkassieren, aber dich, du Hure, dich wird der Rest fertigmachen. […] Schau dir die Türe an, genau so viel bleibt von deinem Kopf übrig “, wobei er zuvor versucht hatte, ihre Wohnungstüre mit einem Hammer einzuschlagen;

IV./ am 30. Jänner 2025

A./ mit Gewalt sowie durch Drohung mit Gewalt versucht (§ 15 StGB), den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen, und zwar in die Wohnung der C*, zu erzwingen, wobei er gegen die dort befindliche Genannte Gewalt zu üben beabsichtigte und einen Hammer bei sich führte, um ihren Widerstand zu überwinden oder zu verhindern, indem er mit dem Hammer mehrmals heftig auf das Türblatt und das Schloss der Wohnungstüre einschlug, sowie sinngemäß auf Polnisch „ du Hure mach die Türe auf, ich werde dich heute umbringen“;

B./ fremde Sachen beschädigt, und zwar

1. die Wohnungstüre zur Wohnung der C*, indem er mit einem Hammer mehrmals auf das Türblatt einschlug, wodurch der Türspion, der Türknauf, sowie Teile des Türbeschlags abbrachen;

2. eine Mauer im Hausgang der Liegenschaft **, ** B*, indem er mit einem Hammer dagegen schlug, wodurch eine 15cm große Delle entstand.

Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, im minimalsten Umfang das Geständnis zur Beschädigung an der Tür und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. Juni 2025, GZ 14 Os 59/25w 4, ist nunmehr über die zu ON 27 ausgeführte, auf eine Herabsetzung der Strafe abzielende Berufung des Angeklagten zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstgericht herangezogene besondere Strafzumessungslage ist zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass drei einschlägige Vorstrafen (s die vom Berufungsgericht beigeschaffte ECRIS-Auskunft) – unter Entfall des Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 2 StGB – und zu IV./A./ die mehrfache Deliktsqualifikation und zu IV./B./ die Tatwiederholung aggravierend ins Gewicht fallen.

Weitere für den Angeklagten sprechende Milderungsgründe bzw Umstände vermochte die Berufung nicht aufzuzeigen.

Dem Berufungsvorbringen zuwider vermag die Tatsache, dass sämtliche Taten „nur“ zum Nachteil eines Opfers, und zwar der - nach der Aktenlage nicht belegt – ehemaligen Lebensgefährtin begangen wurden, dem Angeklagten nicht zum Vorteil zu gereichen. Vielmehr wurde im Zweifel von der Annahme des Erschwerungsgrunds des § 33 Abs 2 Z 2 StGB Abstand genommen.

Bei objektiver Abwägung der erheblich zu Ungunsten des Angeklagte abgeänderten Strafzumessungsparameter und der allgemeinen Kriterien im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Schöffensenat über den mehrfach einschlägig vorbestraften Berufungswerber verhängte siebenjährige Freiheitsstrafe, die ohnehin noch im unteren Bereich des zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgemittelt wurde, der hoch anzusetzenden personalen Täterschuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihm zu verantwortenden Verbrechen und Vergehen durchaus angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich.