JudikaturOGH

14Os47/25f – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
12. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Oktober 2024, GZ 66 Hv 101/24p 33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom Jahresanfang 2020 bis zum April 2023 in H* gegen die am * 2013 geborene J* A*, sohin gegen eine unmündige Person, länger als ein Jahr hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr wiederholt, und zwar jedenfalls drei Mal monatlich, Ohrfeigen versetzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung (ON 32, 10) der Anträge auf Vernehmung des * B* und der D* A* (ON 32, 9) Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

[5] Durch zeugenschaftliche Vernehmung des B*, eines „Untermieter[s], der im selben Haus gewohnt hat“, sollte erwiesen werden, dass der Angeklagte „im Alltag keinen gewalttätigen Umgang“ mit dem Opfer „gepflegt hat“. Dieser Antrag ließ keine Bedeutung für die Schuld oder die Subsumtionsfrage erkennen (siehe aber RIS Justiz RS0118444).

[6] Auch der Antrag auf Vernehmung der D* A* als Zeugin zum Beweis dafür, dass ihre Tochter J* A* ihr „nie von Gewaltausübung durch den Angeklagten berichtet hat“ und sie „niemals Schläge oder Folgen von Schlägen“ beim Opfer „bemerkt hat“, war nicht auf den Nachweis einer erheblichen Tatsache gerichtet (siehe aber § 55 Abs 2 Z 2 StPO). Im Übrigen sah das Erstgericht das Fehlen einer diesbezüglichen Wahrnehmung der D* A* als erwiesen an (US 10; vgl RIS Justiz RS0099135; § 55 Abs 2 Z 3 StPO).

[7] Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS Justiz RS0099618).

[8] Soweit die Rüge Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses übt, entfernt sie sich vom Prüfungsmaßstab des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS Justiz RS0116749 [T9]).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.