JudikaturOGH

4Ob208/24b – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH Co KG, *, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Oktober 2024, GZ 3 R 92/24g 27.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. März 2024, GZ 55 Cg 62/22v 20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Beklagte hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 16. 4. 2025 zurückgezogen.

[2] 2.1.Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen ( RS0110466 [T9]).

[3] 2.2.Eine Kostenentscheidung mangels Antrags ist nicht zu treffen (8 Ob 92/12f vom 29. 4. 2013; zuletzt etwa 4 Ob 89/22z).