JudikaturOGH

15Os23/25h – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
30. April 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * F* wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. September 2024, GZ 22 Hv 70/24d 26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* „des Verbrechens“ (richtig: der Verbrechen) der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er (zusammengefasst) am 20. Februar 2024 in O* D* * und J* * schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er, während er von deren Fahrzeug überholt wurde, absichtlich (US 5) mit seinem Fahrzeug auslenkte und eine Kollision verursachte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) macht geltend, dass dem Angeklagten „bei richtiger Verwertung des diesbezüglichen Akteninhalts keinerlei Vorsätzlichkeit im Hinblick auf eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit der J* * vorgeworfen werden“ könne, weil er diese nach den Aussagen der vernommenen Personen nicht habe sehen können.

[5] Damit wird jedoch kein Fehlzitat aus einer Urkunde oder einem Protokoll behauptet, sondern – im Rahmen dieser Anfechtungskategorie unzulässig – der aus den Verfahrensergebnissen gezogene Beweisschluss der Tatrichter hinsichtlich der subjektiven Tatseite kritisiert (vgl RIS Justiz RS0099431 [insb T13, T15, T16]).

[6] Der weiteren Rüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung eines auf schwere Verletzungen der Fahrzeuginsassen bezogenen bedingten Vorsatzes aus dem festgestellten Tatgeschehen – dem absichtlichen Auslenken und der dadurch herbeigeführten Kollision mit einem überholenden Fahrzeug (US 5, 13) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS Justiz RS0116882).

[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an den genannten Feststellungen festhält, diese vielmehr auf Basis einer eigenen Bewertung der Verfahrensergebnisse bestreitet und die Möglichkeit eines abweichenden Unfallgeschehens ins Treffen führt, bringt sie keinen materiellen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung (vgl RIS Justiz RS0099810 [insb T21, T25, T33]). Stattdessen kritisiert sie die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.