JudikaturOGH

15Os150/24h – OGH Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
22. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * O* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten O*, * W* und * E* sowie die Berufungen des Angeklagten * D* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 27. September 2024, GZ 37 Hv 96/24h99, sowie über die Beschwerden des D* und der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 6 StPO, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten * O*, * W* und * E* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * O* desVerbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./1./I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (A./1./II./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (A./2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in B* und andernorts

A./ von Juli 2023 bis zum 19. Juli 2024 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich

1./ 26.810 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 15,18 % THCA und 1,15 % Delta 9THC) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

I./ in mehreren Angriffen aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt;

II./ im Urteil näher bezeichneten (a./ bis d./) Abnehmern überlassen und verschafft sowie dies versucht (e./), indem er diesen das Cannabiskraut übergab und durch Dritte übergeben ließ;

2./ Cannabiskraut und Cannabisharz (beides THCA und Delta 9 THC hältig) erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O*. Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[4]Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die teils widersprüchlichen Angaben des * E* umfassend (US 15 bis 17) berücksichtigt. Zur Erörterung jedes Aussagedetails – hier dessen Angabe, bei zwei der drei Übergaben seinen maximal 400 Gramm fassenden Rucksack verwendet zu haben – waren sie, entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht verhalten (RISJustiz RS0106642).

[5] Indem die Mängelrüge dies sowie die weiteren beweiswürdigenden Erwägungen (US 20 ff) gänzlich übergeht, verfehlt sie mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die prozessordnungsgemäße Darstellung (RISJustiz RS0119370).

[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde des O* war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7]Gleiches gilt für die angemeldeten (ON 102, ON 101), jedoch nicht ausdrücklich zurückgezogenen Nichtigkeitsbeschwerden des * W* und des E*, weil diese weder bei deren Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist (ON 107, ON 110) Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichneten (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).

[8]Die Entscheidung über die Berufungen sowie die (teils impliziten) Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[9]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.