1Nc1/25z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 65 Nc 1/25z anhängigen Rechtssache des Antragstellers Mag. H*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Krems an der Donau zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller brachte am 31. 12. 2024 einen Schriftsatz beim Landesgericht Krems an der Donau ein, in dem er auch Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich (Bund) in den Raum stellt, die er vor allem aus dem Verhalten einer Richterin dieses Gerichts sowie – soweit erkennbar – auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
[2]Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit der „Anregung“ einer Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung liegen nicht vor:
[4]1. Der Oberste Gerichtshof betonte bereits mehrfach (etwa 1 Nc 12/24s; 1 Nc 15/24g ua), dass eine Delegierung nach dieser Bestimmung eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe voraussetzt.
[5]2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers auch bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d ua) festgehalten, dass dieser ohne Weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge nachvollziehbar darzulegen, warum ein bestimmtes Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Eingaben , verbunden mit Beschimpfungen, Beleidigungen oder Bedrohungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 1 und 2 ZPO).
[6] 3. Auch die vorliegende Eingabe entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit nicht und enthält außerdem zahllose Beschimpfungen, Beleidigungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.
[7]4. Da somit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; etwa 1 Nc 12/24s mwN), scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG schon aus diesem Grund aus. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Rechtssachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird ( 1 Nc 15/24g mwN).