1Nc12/24s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, wegen angeblicher vorsätzlich und „in absoluter Schädigungsabsicht“ begangener Straftaten eines Sachverständigen „und seiner Richterkumpane“ bzw „Komplizen Richter“, die eine „kriminelle Vereinigung iSd § 278 StGB“ bildeten. Weitere – nicht nachvollziehbare – Vorwürfe richten sich gegen einen ehemaligen Justizminister, dem er (unter anderem) ebenfalls vorwirft, eine „kriminelle Vereinigung mit diesen Richtern bis zum OGH“ gebildet und „mafiös erscheinende, organisierte“ Straftaten begangen zu haben. In seiner Eingabe zitiert er die Aktenzeichen verschiedener Zivil und Strafverfahren und nennt die Namen mehrerer Richter und Richterinnen sowie anderer Personen, die er zum Teil mit Beschimpfungen belegt, ohne konkret darzustellen, aus welchem konkreten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten er welchen Schaden ableiten will.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Der Oberste Gerichtshof betonte bereits mehrfach (zuletzt etwa zu 1 Nc 92/23d mwN), dass eine Delegierung nach dieser Bestimmung eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe voraussetzt.
[4] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers auch bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d ua) festgehalten, dass er intellektuell ohne weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden auch mit Beschimpfungen (und Bedrohungen), seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 1 und 2 ZPO).
[5] 3. Auch der vorliegende Antrag entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit einer Eingabe an ein Gericht nicht und enthält zudem Beschimpfungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.
[6] 4. Da somit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; vgl etwa 1 Nc 92/23d mwN), scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (wieder: 1 Nc 92/23d mwN).
[7] 5. Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, inwieweit das Oberlandesgericht Wien von konkreten amtshaftungbegründenden Vorwürfen erfasst sein sollte. Der Oberste Gerichtshof wäre daher (derzeit) nicht zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle berufen.