JudikaturOGH

1Nc15/24g – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich, angeblich „verursacht durch ihren Minister und späteren Vizekanzler W*, durch seine Straftaten, welche die Tatbestände der §§ 286, 295, 299 etc StGB“ erfüllten. Weitere – nicht nachvollziehbare – Vorwürfe richten sich gegen einen Sachverständigen und „seine Komplizen-Richter“. In seiner Eingabe zitiert er die Aktenzeichen verschiedener Zivil- und Strafverfahren (ua des Landesgerichts Innsbruck) und nennt die Namen mehrerer Richter und Richterinnen sowie anderer Personen, die er zum Teil mit Beschimpfungen belegt, ohne darzustellen, aus welchem konkreten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten er welchen Schaden ableiten will.

[2] Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Der Oberste Gerichtshof betonte bereits mehrfach (zuletzt etwa zu 1 Nc 12/24s mwN), dass eine Delegierung nach dieser Bestimmung eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe voraussetzt.

[4] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers auch bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d ua) festgehalten, dass er intellektuell ohne Weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden auch mit Beschimpfungen (und Bedrohungen), seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 1 und 2 ZPO).

[5] 3. Auch der vorliegende Antrag entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit einer Eingabe an ein Gericht nicht und enthält zudem Beschimpfungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.

[6] 4. Da somit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; zuletzt etwa 1 Nc 12/24s mwN), scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (1 Nc 92/23d mwN).

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