JudikaturOGH

9ObA93/24b – OGH Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
16. Dezember 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.959 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 26.205,98 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2024, GZ 8 Ra 88/24f 23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]1. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]). Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichts richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RS0043371 [T12]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft (RS0043371 [T2]). Dass dies hier nicht der Fall ist, ergibt sich schon aus der Revision selbst, die sich umfangreich mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweisrüge auseinandersetzt.

[2]2. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können auch dann, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043573 [T43]).

[3] 3. Die Beklagte hat sich in der Rechtsrüge in ihrer Berufung nur gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Entlassung gewendet, nicht gegen die vom Erstgericht angenommene Unwirksamkeit der Kündigung. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Kündigung kann daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden.

[4] Wenn die Beklagte nunmehr versucht, die Tatsachenrüge in der Berufung in eine Rechtsrüge umzudeuten, lässt sich dies mit deren Inhalt, der keinerlei Rechtsausführungen enthält, nicht in Einklang bringen.

[5]4. Insgesamt gelingt es der Beklagten nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).