3Ob141/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr (Vorsitzende), den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* AG, *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. R* K*, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2024, GZ 38 R 273/23p 63, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit dem die gerichtliche Aufkündigung vom 7. 7. 2021 aufgehoben und das auf geräumte Übergabe des Bestandobjekts gerichtete Begehren abgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[3] 1. Die Klägerin stützt sich weiterhin auf einen nachteiligen Gebrauch gemäß § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, den sie in der Revision auf die brandschutztechnischen Versäumnisse beim Ausbau des Dachbodens durch den Beklagten vor rund 40 Jahren (im Jahr 1980) bezieht.
[4] 2.1 Maßgebend für die Beurteilung, ob ein geltend gemachter Kündigungsgrund verwirklicht wird, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung (4 Ob 107/19t mwN). Nach der Rechtsprechung muss der geltend gemachte Kündigungsgrund bereits in der Kündigung individualisiert werden, wobei grundsätzlich eine schlagwortartige Angabe genügt (RS0106599 [T4, T6]). Dies bedeutet, dass der Vermieter in der gerichtlichen Aufkündigung den konkret geltend gemachten Kündigungsgrund durch Darlegung des relevanten Sachverhalts kurz anführen muss. Wird die Aufkündigung erst während des Verfahrens auf einen nachträglich vorgebrachten Lebenssachverhalt gestützt, der in der Aufkündigung nicht angesprochen wird, so liegt ein Verstoß gegen die durch § 33 Abs 1 Satz 3 MRG normierte Eventualmaxime vor (vgl 1 Ob 112/15z).
[5] 2.2 Ob eine schlagwortartige Angabe des den Kündigungsgrund individualisierenden Sachverhalts vorliegt, betrifft die Auslegung des Parteienvorbringens, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RS0042828 [T1]; vgl 1 Ob 112/15z).
[6] Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Geltendmachung der brandschutztechnischen Versäumnisse beim Ausbau des Dachbodens vor rund 40 Jahren die Eventualmaxime entgegenstehe, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der von der Klägerin in der gerichtlichen Aufkündigung geltend gemachte Kündigungsgrund bezieht sich auf den Umbau des Bestandgegenstands im Frühjahr 2021, bei dem vor allem die Bäder saniert wurden. Auf die in der außerordentlichen Revision ins Treffen geführten brandschutztechnischen Versäumnisse beim ursprünglichen Ausbau des Dachbodens hat sich die Klägerin erst nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens (ON 35) samt Ergänzung (ON 50) mit Schriftsatz vom 27. 4. 2023 (ON 53) bezogen.
[7] 3. Auch inhaltlich liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
[8] Soweit die Klägerin in der außerordentlichen Revision ausführt, dass sich die Mängelbehebungen im Zuge des Umbaus im Frühjahr 2021 nur auf das Badezimmer und den E Technikraum bezogen hätten, weicht sie von der Sachverhaltsgrundlage ab. Nach den bindenden Feststellungen erteilte die Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) dem Beklagten nach Fertigstellung des Dachbodenausbaus im Jahr 1983 die Benützungsbewilligung und wurden im Zuge des Umbaus im Frühjahr 2021 im Bereich umlaufend um die Badezimmerwände ab dem Fußboden rund 1 m hoch, im Schrankraum und beim Übergang zur Dachraumdecke und Geschossdecke die zuvor vorhandenen Hohlräume mit nicht brennbarer Steinwolle mit hoher Verdichtung ordnungsgemäß ausgeblasen sowie im Bereich des Badezimmers und des Abstell- bzw E Technikraums die fehlenden Abschottungen ergänzt, woraufhin dem Beklagten von einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Brandschutzwesen bestätigt wurde, dass die (im Sinn von „alle“) unter der Fußbodenkonstruktion zu liegen kommenden Teile der Dachkonstruktion hochbrandhemmend (F60) geschützt worden seien.
[9] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.