3Ob121/22y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. S* W*, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth, Frankl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. E* W*, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie durch Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen § 35 EO, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. Juli 2022, AZ 3 Ob 121/22y, wird wie folgt berichtigt:
I. Im Kopf der Entscheidung hat die Bezeichnung der Vertreter der beklagten Partei zu lauten:
„vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie durch Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg“.
II. Dem Spruch wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 28. Juni 2022 wird zurückgewiesen.“
III. In der Begründung hat in Pkt 2.5 der letzte Satz zu lauten:
„Auf die Frage, ob im Abtretungspreis für die veräußerten Gesellschaftsanteile thesaurierte Gewinne enthalten sind (vgl 6 Ob 6/21g Pkt 1.1), ist die Beklagte in ihrer Berufung, in der sie sich auf Gewinnausschüttungen und Entnahmen vom Verrechnungskonto bezogen hat, nicht eingegangen; dies kann in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573 [insb T2, T13, T33, T42 und T43]).“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 419 ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen (vgl RS0041519). Die vorliegende Berichtigung wurde deshalb notwendig, weil aufgrund eines offenkundigen Irrtums auf die zweite Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 28. Juni 2022 Bezug genommen wurde. Diese zweite Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen, weil nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (RS0041666).