Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ralf Michael K***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 7. Mai 1991, AZ 7 Bs 133/90 (GZ 15 E Vr 401/89-23 des Kreisgerichtes Steyr) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Fabrizy, und des Verurteilten Ralf Michael K***** zu Recht erkannt:
Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.Mai 1991, AZ 7 Bs 133/90, verletzt durch die Beurteilung der Tathandlung zu Punkt III des Urteils des Kreisgerichtes Steyr vom 19. Dezember 1989, GZ 15 E Vr 401/89-7, als Vergehen der Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen nach § 163 StGB das Gesetz in dieser Bestimmung.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Gründe:
Der am 24.August 1959 geborene deutsche Staatsbürger Ralf Michael K***** wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 19. Dezember 1989, GZ 15 E Vr 401/89-7, der Vergehen (I./) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, (II./) der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, (III./) des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und (IV./) des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG schuldig erkannt. Darnach hat er - soweit hier von Bedeutung - in St. Marien (I./) - auch an anderen Orten - als alleiniger Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma Ralf K***** Montage, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, (1.) in der Zeit von August 1987 bis Mitte 1988 fahrlässig, insbesondere durch überhöhte Fremdfinanzierung, die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens herbeigeführt, (2.) in der Zeit von Mitte 1988 bis 12.Mai 1989 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert, indem er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte; (II./) am 12.Mai 1989 ein Gut, das ihm anvertraut worden war, nämlich einen ihm von der P***** Gesellschaft m.b.H. Co KG unter Eigentumsvorbehalt übergebenen PKW der Marke Renault Espace J11-II KAT 5 G mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sich zugeeignet, indem er das Fahrzeug verkaufte und den Verkaufserlös von 147.500 S für sich behielt; (III./) in der Zeit vom 27.Juli (richtig wohl: 19. September - 851/I) 1988 bis 16.März 1989 "mit dem Vorsatz, die nicht protokollierte Einzelfirma Ralf K***** Montage durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, er habe als Inhaber der Firma und Drittschuldner bei dem Arbeitseinkommen des Dienstnehmers Alois (gemeint: Anton) SCH***** monatliche Abzüge vorzunehmen und diese Beträge an betreibende Gläubiger des Dienstnehmers abzuführen, somit durch Täuschung über Tatsachen, den Alois (erneut gemeint: Anton) SCH***** zu einem Dulden verleitet, welches diesen am Vermögen in einem 25.000 S übersteigenden Ausmaß schädigte, indem von den vorgenommenen Abzügen 28.816 S vom Beschuldigten für seine Einzelfirma verwendet wurden".
Das Kreisgericht Steyr verhängte über Ralf Michael K***** nach § 133 Abs. 2 erster Strafsatz StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine (gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe und sprach gemäß § 369 Abs. 1 StPO den Privatbeteiligten (richtig:) Anton SCH***** 28.816 S und P***** Gesellschaft mbH Co KG 3.452,80 S als Schadenersatz zu. Den letztangeführten Betrag hatte dieses Unternehmen in der Hauptverhandlung (laut Kostennote S 29/II) als Kosten der Anmeldung einer Forderung von 256.970,27 S in dem Ralf Michael K***** als Gemeinschuldner betreffenden Konkursverfahren beansprucht. Das Erstgericht stützte den Privatbeteiligtenzuspruch insoweit allein auf das in der Hauptverhandlung erklärte Anerkenntnis des Angeklagten, ohne auf die zugrundeliegende Schadenersatzforderung näher einzugehen.
Ralf Michael K***** bekämpfte dieses Urteil mit einer rechtzeitig angemeldeten, in der Folge schriftlich nicht ausgeführten Berufung wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Darüber entschied das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 7.Mai 1991, AZ 7 Bs 133/90 (ON 23 des Aktes 15 E Vr 401/89 des Kreisgerichtes Steyr). Während es auf die Berufung wegen Nichtigkeit gemäß den §§ 467 Abs. 2, 489 Abs. 1 StPO keine Rücksicht nahm, hob es in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und den Strafausspruch auf, erkannte Ralf Michael K***** insoweit des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen nach § 163 StGB schuldig und bemaß die Strafe neu. Der gegen die Adhäsionserkenntnisse gerichteten Berufung gab das Oberlandesgericht Linz, indem es den Privatbeteiligten Anton SCH***** gemäß § 366 Abs. 2 StPO mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwies, teilweise, im übrigen (hinsichtlich des Zuspruchs an die P***** Gesellschaft mbH Co KG) jedoch nicht Folge. Da sich die mündliche Rechtsmittelausführung in der Berufungsverhandlung in diesem Punkt darauf beschränkt hatte, daß zur Höhe des Privatbeteiligtenanspruchs keine Stellung genommen werden könne (S 111/II), erachtete es das Berufungsgericht "zufolge diesbezüglicher Parteienmaxime" als ihm verwehrt, von Amts wegen in den erstgerichtlichen Privatbeteiligtenzuspruch an das in Rede stehende Unternehmen "einzugreifen".
Die vom Generalprokurator gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes macht insoweit, als die dem erstgerichtlichen Schuldspruch III./ zugrundeliegende Tathandlung als Vergehen der Exekutionsvereitelung zugunsten eines anderen nach § 163 StGB unterstellt und der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der P*****
Gesellschaft mbH Co KG nicht Folge gegeben wurde, Gesetzesverletzungen geltend und ist damit teilweise im Recht.
Zunächst hat das Berufungsgericht zwar richtig erkannt, daß Betrug als Selbstschädigungsdelikt die Vornahme der vermögensschädigenden Handlung durch den Getäuschten selbst voraussetzt. Da dem Verpflichteten bei einer Exekution auf seinen Lohnanspruch gemäß § 294 Abs. 1 letzter Satz EO die Verfügung über seine Lohnforderung im Ausmaß der Pfändung untersagt ist und daher eine Selbstschädigung durch Unterlassung einer solchen Verfügung schon aus exekutionsrechtlicher Sicht ausscheidet, kann eine Tatbeurteilung als Betrug - der erstgerichtlichen Auffassung zuwider - nicht darauf gestützt werden, daß der (über die tatsächliche Verwendung der Geldbeträge) Getäuschte die ihn am Vermögen schädigenden Lohnabzüge "duldete". Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es jedoch zu, daß die berufungsgerichtliche Tatsubsumtion nach § 163 StGB im gesetzlichen Anwendungsbereich dieses Straftatbestandes keine Deckung findet. Nach § 163 StGB macht sich nämlich strafbar, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert. Da die Aufzählung der deliktsspezifischen Tathandlungen mangels einer (wie in der verwandten Bestimmung des § 162 StGB enthaltenen) Generalklausel zur Erfassung weiterer auf die Hinderung des exekutiven Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen ausgerichteter Akte erschöpfend ist, läßt der Vergleich der hier aktuellen Tathandlung mit dem gesetzlichen Verhaltenskatalog für die Anwendung des § 163 StGB keinen Raum. Blieb doch der Bestand des offenen Lohnanspruchs als Objekt der Forderungsexekution von der (wenn auch dolosen) Nichtzahlung an den (durch Pfändung und Überweisung der Forderung zur Einziehung an die Stelle des anspruchsberechtigten Dienstnehmers getretenen) betreibenden Gläubiger und damit das für eine Tatbestandsverwirklichung nach § 163 StGB allein maßgebende Vermögen des exekutionsbetroffenen Dienstnehmers als Schuldner und Verpflichteter unberührt.
Soweit die Generalprokuratur allerdings davon ausgehend unter Hinweis darauf, daß das Exekutionsrecht die Durchsetzung der zur Einziehung überwiesenen Forderung durch Drittschuldner- oder Einziehungsklage (§ 308 Abs. 1 erster Satz EO) vorsieht, ein Drittschuldnerverhalten der in Rede stehenden Art grundsätzlich als strafrechtlich irrelevante bloße Nichterfüllung einer zivilrechtlichen Verpflichtung versteht, die im konkreten Fall nur deshalb dem (rechtskräftigen) Schuldspruch des Ralf Michael K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB einzugliedern sei, weil sich die Verwendung der dem gepfändeten Lohnanteil entsprechenden Barmittel für Zwecke seines zahlungsunfähigen Unternehmens in dieser Ausnahmekonstellation als Kridahandlung darstelle, trägt sie den hier aktuellen, für die strafrechtliche Beurteilung maßgebenden Faktoren nicht vollständig Rechnung. Mag es auch zutreffen, daß eine gegen den Drittschuldner gerichtete Strafsanktion (nach Art des § 114 Abs. 1 ASVG), aus der sich eine dem einbehaltenen Lohnanteil zuzuordnende Qualität eines Sondervermögens ableiten ließe, dem Gesetz fremd ist, so ergibt sich die (krida-unabhängige) Strafbarkeit des hier inkriminierten Handlungskomplexes aus anderen Komponenten. Nach den (im Berufungsverfahren unberührt gebliebenen, nach Urteilsspruch und -gründen insgesamt unmißverständlichen) tatrichterlichen Feststellungen täuschte Ralf Michael K***** seinem Dienstnehmer Anton SCH***** im Tatzeitraum von rund sechs Monaten die regelmäßige Weiterleitung der einbehaltenen Lohnanteile an die betreibenden Gläubiger jeweils mit (betragsmäßig korrespondierendem) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz vor. Dabei "beruhigte" er den Getäuschten mit gezielten Hinweisen auf die (auf den übergebenen Lohnschecks angebrachten) schriftlichen Vermerke über die einzelnen Abzüge zur (bloß vorgegebenen) ratenweisen Tilgung der betriebenen Forderungen (32, 36/II). Davon ausgehend steht aber nicht die Duldung des (im Sinn der Berufungsentscheidung der Eigendisposition des Verpflichteten gänzlich entzogenen) Abzuges des gepfändeten Lohnanteils, sondern die - den Erfordernissen einer betrugsspezifischen Selbstschädigung entsprechende - Erbringung jener vermögenswerten Arbeitsleistungen, die der Getäuschte seinem Dienstgeber im Vertrauen auf die ihm (vom Dienstgeber) tatplangemäß zugesicherte Schuldentilgung im Umfang der dolosen Lohnabzüge in Wahrheit unentlohnt zuführte, im Vordergrund der hier maßgebenden Subsumtionserwägungen. Die aus dieser Sicht dem Vorliegen sämtlicher Kriterien strafbaren Betruges widerstreitende reformatorische Tatbeurteilung als Vergehen der Exekutionsvereitelung zugunsten eines anderen nach § 163 StGB, zu der sich das Berufungsgericht gemäß den §§ 477 Abs. 1, 489 Abs. 1 StPO von Amts wegen veranlaßt sah, verletzt zwar das Gesetz in der angeführten Bestimmung, aus den dargelegten Erwägungen allerdings der Beschwerdeauffassung zuwider zum Vorteil des Verurteilten, weshalb es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden hat.
Lediglich vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß sich ein Drittschuldner, der die einbehaltenen Lohnanteile des Verpflichteten anderen Zwecken als der Befriedigung des einziehungsberechtigten betreibenden Gläubigers zuführt, unabhängig von der hier spezifisch fallbezogenen Betrugsproblematik zwar nicht nach § 163 StGB, dafür aber aus der Sicht einer drohenden Drittschuldnerklage nach § 162 StGB strafbar machen kann (SSt. XV/39).
Soweit die Beschwerde darüber hinaus auch die Erledigung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis zugunsten der Privatbeteiligten P***** Gesellschaft mbH Co KG durch das Rechtsmittelgericht als gesetzwidrig rügt, kommt ihr im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Das genannte, durch die Veruntreuung laut Schuldspruch II des erstgerichtlichen Urteils (um 147.500 S) geschädigte Unternehmen hatte als Privatbeteiligter ausschließlich den Zuspruch der durch die Forderungsanmeldung im Konkurs des Ralf Michael K***** erwachsenen Kosten von 3.452,80 S beantragt, deren Berechnung nach der in der Hauptverhandlung vorgelegten Kostennote auf einer insolvenzrechtlich geltend gemachten Anspruchshöhe von 256.970,27 S basierte. Dieser Betrag entspricht exakt jener Summe, die dem Verurteilten anläßlich des Ankaufs des zuvor geleasten PKWs Renault Espace (unter gleichzeitiger Finalisierung des am 13.6.1988 abgeschlossenen Leasingvertrages) per 30. März 1989 insgesamt in Rechnung gestellt wurde (625 iVm 655/I). Die dem Schuldspruch wegen Veruntreuung zugrundeliegende Schadensbegrenzung mit 147.500 S hinwieder orientiert sich an dem von Ralf Michael K***** bei dem deliktischen Weiterverkauf des Fahrzeuges erzielten Erlös (649/I). In der Differenz zwischen der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung und dem der Veruntreuung zugeordneten Vermögensschaden erblickt die Generalprokuratur ein dem antragsgemäßen Kostenzuspruch zwingend entgegenstehendes Hindernis, weil der Mehrbetrag die deliktsspezifische Schadenshöhe der Veruntreuung übersteige und damit als Bemessungsgrundlage im hier aktuellen Adhäsionsverfahren ausscheide. Obwohl der Angeklagte - so die Beschwerdeargumentation - den geltend gemachten Ersatzanspruch im Verfahren erster Instanz - aus insolvenzrechtlicher Sicht zwar zulässig, mangels dazu ausreichender Tragfähigkeit des Schuldspruchs wegen Veruntreuung jedoch
rechtsunwirksam - anerkannt habe, wäre das Berufungsgericht verhalten gewesen, das Adhäsionserkenntnis in Stattgebung der (in diesem Punkt nicht näher konkretisierten) Berufung des Angeklagten aufzuheben und das privatbeteiligte Unternehmen gemäß § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Dazu ist der Beschwerde nur insoweit zu folgen, als sie aus § 58 Z 1 KO (im Einklang mit einschlägigem Schrifttum) ableitet, daß der in Rede stehende Ersatzanspruch nicht in die Konkursmasse fällt und damit der in diesem Punkt insolvenzrechtlich uneingeschränkten Dispositionsbefugnis des Gemeinschuldners unterliegt. Im übrigen läßt sie aber unberücksichtigt, daß jener Teil der im Konkurs angemeldeten Gesamtforderung, der über den tatbestandsspezifischen Schadensumfang der Veruntreuung hinaus aus dem Leasingvertrag resultiert, insofern auf einer (zu Unrecht vermißten) strafrechtlichen Verurteilung im Sinn des § 366 Abs. 1 StPO beruht, als die Begründung der Leasingverpflichtung bereits im Kridastadium stattfand und sich solcherart als vom Schuldspruch I mitumfaßt erweist. Davon ausgehend kam aber dem erstinstanzlichen Anspruchsanerkenntnis des (damals) Beschuldigten jene rechtliche Bedeutung zu, die ihm das Berufungsgericht (insoweit gefestiger Judikatur Rechnung tragend - ua 11 Os 99/88 = ZVR 1989/149; 12 Os 1/77) beimaß.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
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