Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Stix, Dr. Griehsler und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. F* H*, em Hochschulprofessor, *, 2.) Dr. E* H*, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei J* D*, Privater, *, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Rechtsanwalt in Graz, wegen Leistung und Duldung (Streitwert S 70.000,--) infolge 1.) Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. September 1977, GZ 1 R 123/77 12, 2.) des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 20. September 1977, GZ 1 R 123/77 12, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 3. Juni 1977, GZ 23 Cg 96/77 7, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1.) zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.549,40 (darin S 240,-- Barauslagen und S 171,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
2.) den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ * KatGem. * mit den Grundstücken */13 Wald und */4 Wiese, der Beklagte und dessen Ehegattin I* D* je zur Hälfte Eigentümer der östlich des Grundstückes */13 gelegenen Parzelle */12 und der an das Grundstück */4 im Osten anschliessenden Parzellen */5 und */2.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger, den Beklagten zur ungeteilten Hand mit der zu 23 Cg 143/77 des Erstgerichtes belangten I* D* schuldig zu erkennen,
а) von dem Reinigungsschacht an der nordwestlichen Ecke des Hauses * eine nach Nordwesten gerichtete hangaufwärts führende Drainage bis zur Grenze des Grundstückes */13 zu errichten und
b) zu dulden, daß die Kläger zur Entwässerung des Grundstückes */13 über die südwestliche Ecke des Grundstückes */12 und über die nordwestliche Eckе des Grundstückes */3 einen Entwässerungsstrang führen und „diesen in den an der nordwestlichen Ecke des genannten Hauses auf dem Grundstück */3 einbinden“. Die Kläger stützen ihr Begehren auf eine Vereinbarung, die der Beklagte anläßlich der Bauverhandlung am 13. Oktober 1975 eigenen Namen und als Vertreter seiner Ehefrau mit ihnen geschlossen habe. Nach den Klagsbehauptungen sollte den Klägern die Einbindung eines Entwässerungsstrangs in den westlichen Drainagenstrang unterhalb der „südwestlichen“ Ecke des erwähnten Hauses gestattet sein.
Der Beklagte bestritt die behauptete Vereinbarung und wendete den Mangel der Passivlegitimation ein, da die Miteigentümer einer Liegenschaft als notwendige Streitgenossen nur gemeinsam geklagt werden könnten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen mangelnder Passivlegitimation des Beklagten ab. Es war der Ansicht, daß die Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der etwas geduldet oder errichtet werden müsse, eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und daher gemeinschaftlich zu klagen seien. Die (abgesonderte) Prozeßführung gegen die Miteigentümerin I* D* und die beantragte Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten könne den Mangel der Passivlegitimation des Beklagten nicht beheben, da die Prozeßverbindung nach § 187 ZPO nur faktische Konsequenzen habe, aber keine Streitgenossenschaft schaffe. Schließlich sei auch nicht behauptet worden, daß I* D* zur Erfüllung der Vereinbarung bereit sei.
Die Berufung der Kläger hatte nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes im Ausspruch über die Abweisung des Begehrens zu a) (Errichtung einer Drainage) sowie im Kostenpunkt unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfange zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Hinsichtlich der Abweisung des Duldungsbegehrens b) wurde das erstgerichtliche Urteil als Teilurteil bestätigt. Das Berufungsgericht führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, daß für die Klage auf Errichtung einer Drainage der Beklagte allein passiv legitimiert sei, da sich jeder Miteigentümer wirksam zur Errichtung einer solchen Anlage verpflichten könne. Es müsse daher geklärt und festgestellt werden, ob die von den Klägern behauptete Vereinbarung zustandegekommen sei. Anders verhalte es sich hingegen mit dem Duldungsanspruch, der inhaltlich einer unregelmäßigen Grunddienstbarkeit entspreche und daher naturnotwendig nur gegen alle Miteigentümer der dienenden Grundstücke geltend gemacht werden könne. Die Erfüllung dieses Duldungsanspruches durch einen einzelnen Miteigentümer sei undenkbar. Eine wirksame Verpflichtungserklärung könne in Anbetracht der Natur des Anspruches nur von allen Miteigentümern gemeinsam abgegeben werden. Das Erstgericht habe daher hinsichtlich des Duldungsbegehrens mit Recht eine notwendige Streitgenossenschaft der Miteigentümer angenommen und deshalb die Passivlegitimation des allein beklagten Hälfteeigentümers zutreffend verneint.
Die Kläger bekämpfen das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision, der Beklagte den Aufhebungsbeschluß und die Kostenentscheidung des Teilurteiles mit „Revision (Revisionsrekurs)“, richtig Rekurs (§ 519 Z 3 ZPO). Beide Teile machen als Anfechtungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Kläger beantragen, das angefochtene Teilurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Beklagte stellt den Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde oder es aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen, zumindest aber die Kostenentscheidung des Teilurteils dahin abzuändern, daß ihm die Hälfte der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zugesprochen werde. Außerdem beantragt der Beklagte in der Revisionsbeantwortung, die Revision der Kläger zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben. Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Teilurteiles der zweiten Instanz wurde vom Erstgericht rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen.
Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Revision der Kläger:
Dеr Revisionsgegner hält die Revision für unzulässig, weil es sich um ein bestätigendes Urteil wegen eines von den Revisionswerbern selbst mit S 35.000,-- bewerteten Streitgegenstandes handle. Er übersieht, daß es darauf ankommt, ob das Urteil des Erstgerichtes voll bestätigt wurde (§ 502 Abs 3 ZPO, JB 56 neu). Dies ist nicht der Fall, weil das Urteil der ersten Instanz teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde (SZ 44/187, SZ 27/112 ua). Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 361 ABGB sind die Teilhaber einer gemeinsamen Sache in Beziehung auf das Ganze für eine einzige Person anzusehen. Daraus wird mit Recht der Schluß gezogen, daß dann, wenn hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft die Einräumung oder das Bestehen einer Dienstbarkeit bzw nachbarrechtlicher Dienstbarkeiten gleichkommender Ansprüche, die Duldung ihrer Ausübung oder die Beseitigung von ihrer Ausübung entgegenstehenden Hindernissen begehrt wird, das Klagebegehren gegen sämtlicheTeilhaber der gemeinsamen Sache zu richten ist (SZ 27/64, SZ 27/101, RZ 1967, 36 ua). Die Revisionsbehauptung, daß dies nach der Rechtsprechung nur für unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Duldungsansprüche gelte, ist unzutreffend. Die in SZ 27/101 veröffentlichte Entscheidung hatte wohl eine ersessene Servitut zum Gegenstand, doch hat der Oberste Gerichtshof weder in dieser noch in anderen Entscheidungen einen solchen Rechtssatz zum Ausdruck gebracht. Die oben wiedergegebenen Erwägungen, aus denen das Begehren auf Duldung der Ausübung einer Dienstbarkeit gegen sämtliche Miteigentümer des dienenden Gutes zu richten ist, treffen auch für Servituten zu, die durch Vertrag begründet wurden. Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit kann nämlich nach § 480 ABGB auch ein Vertrag sein.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das dem geltend gemachten Duldungsanspruch zugrundeliegende Recht, wie die Kläger behaupten, eine Servitut ist oder ob es sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, um das einer unregelmäßigen Grunddienstbarkeit inhaltgleiches (Forderungs-) Recht handelt.
Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei obligatorischen Rechten zwar nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft zur Folge (MietSlg 25.516 ua); eine notwendige Streitgenossenschaft ist aber auch bei schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht ausgeschlossen. Ob alle an einem Rechtsverhältnis Beteiligten im Verfahren auf der Aktiv- oder Passivseite Parteistellung haben müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob dieser nämlich eine einheitliche Entscheidung erfordert. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt dabei іm Zweifel vor, falls bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre, was nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl SZ 27/64, SZ 37/22, MietSlg 20.676).
Wenn Miteigentümer zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder zur Einräumung eines gleichartigen Rechtes verpflichtet sind, kann keiner für den anderen das Ganze leisten, weil die Bestellung einer Dienstbarkeit (oder auch die Einräumung eines Bestandrechtes) an einem ideellen Teil an einer Liegenschaft nicht möglich ist (vgl MietSlg 7.640 uа). Auch wenn eine Dienstbarkeit bloß mit schuldrechtlicher Wirkung eingeräumt wird (vgl hiezu SZ 44/41 ua), kann keiner für den anderen das Ganze leisten. Die Klage auf Duldung eines derartigen Rechtes ist daher nach den vorstehenden Ausführungen bei sonstiger Abweisung gegen sämtliche Miteigentümer der davon betroffenen Liegenschaft zu richten.
Dem Revisionsvorbringen, daß der Beklagte auf Grund seiner Verpflichtungserklärung im Sinne des Verschaffungsprinzipes für die Erfüllung seiner Zusage zu sorgen habe, ist entgegenzuhalten, daß ein Verschaffungsanspruch nicht geltend gemacht wird und nach dem Prozeßvorbringen der Kläger auch nicht besteht. Ein Verschaffungsanspruch stünde den Revisionswerbern gegen den Beklagten nur dann zu, wenn dieser nur im eigenen Namen oder zwar auch im Namen seiner Ehefrau, aber ohne deren Ermächtigung die dem Duldungsbegehren zugrundeliegende Vereinbarung geschlossen hätte. Dies ist nach dem Prozeßvorbringen der Kläger nicht der Fall. Vielmehr haben die Kläger vorgebracht, daß der Beklagte die Vereinbarung auch im Vollmachtsnamen seiner Ehefrau als Miteigentümerin seiner Liegenschaft getroffen habe. Ihr Prozeßvorbringen kann wohl nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte von seiner Ehegattin auch zur Einräumung einer Dienstbarkeit bzw eines inhaltsgleichen obligatorischen Rechtes ermächtigt war.
Es ist somit dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die beiden Miteigentümer gemeinsam geklagt hätten werden müssen.
Die Revision erweist sich daher als unberechtigt, sodaß ihr der Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die Ausführungen des Rekurses lassen sich dahin zusammenfassen, daß der vom Berufungsgericht angenommene Mangel der Passivlegitimation des beklagten Miteigentümers um so mehr bei einem Leistungsanspruch bejaht werden müsse, weil ein Leistungsbegehren wesentlich stärker in das gemeinsame Eigentum eingreife als ein Duldungsanspruch. Für die Richtigkeit seiner Auffassung beruft sich der Rechtsmittelwerber vor allem auf die in SZ 45/49 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, deren Überlegungen seiner Meinung auch für den vorliegenden Fall zuträfen. In dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der vom Hälfteeigentümer einer Liegenschaft ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer abgeschlossene Mietvertrag diese nicht binde. Dem Rekurs ist zuzugeben, daß dieser Rechtssatz auch für einen Vertrag gilt, mit dem sich ein Miteigentümer zur Errichtung einer Drainage auf der gemeinsamen Liegenschaft verpflichtet. Damit ist aber für den Standpunkt des Rekurses nichts gewonnen. Ein Miteigentümer, der einen solchen Vertrag ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer schließt, verstößt zwar gegen seine aus der dinglichen Rechtsgemeinschaft gegenüber den anderen Teilhabern erfließenden Pflichten; er ist aber, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, selbst an diesen Vertrag gebunden. Der aus einem solchen Vertrag resultierende Leistungsanspruch kann gegen den am Vertrag beteiligten Miteigentümer auch durchgesetzt werden. Eine derartige Leistungsverpflichtung ist im Gegensatz zu dem sich aus der Einräumung einer Dienstbarkeit ergebenden Duldungsanspruch keine Gesamthandschuld. Die übrigen vom Rekurs zitierten Entscheidungen betreffen Dienstbarkeiten, aber keine Leistungsansprüche. Die Ausführungen des Rekurses zur Frage, wann eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, treffen daher auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Der Rekurs ist daher nicht berechtigt, sodaß ihm der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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