Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Martin Mayr und Johann Herzog als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Angestellter in *, vertreten durch Dr. Wilfried Mörkelsberger, Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ in Linz, dieser vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien I., wegen S 38.112,35 sA und Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 11. Jänner 1978, GZ 12 Cg 25/77-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 15. September 1977, GZ 1 Cr 95/77-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.339,52 (einschließlich S 240,-- Barauslagen und S 155,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger trat am 5. November 1956 in die Dienste der M*. Im Zuge der Zusammenlegung wurde er ab 1. Jänner 1973 an die P*, überstellt. Die beklagte Partei ist auf Grund der Übergangsbestimmungen der 20. Novelle zum GSPVG, BGBl 228/71, Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Dienstgebers. Seit 1. Jänner 1974 steht der Kläger im Dienst der beklagten Partei. Mit 1. Dezember 1973 wurde der für das Dienstverhältnis geltende Kollektivvertrag, die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (Dienstordnung für Angestellte = DO.А), novelliert und der Kläger in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse II, eingereiht. Der Kläger behauptet, er hätte auf Grund der zum maßgeblichen Stichtag (1. Dezember 1973) ausgeübten Tätigkeit in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse III, eingereiht werden müssen. Er begehrt die Differenz zwischen dem ihm darnach zustehenden und ihm tatsächlich gezahlten Entgelt für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis 30. April 1977 in der Höhe von S 38.112,35 sA und die Feststellung, daß er in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse III, einzureihen und demgemäß zu entlohnen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte weiter fest:
Der Kläger war im Rahmen des Beitragsschalters Pensionisten tätig. Diesem sind folgende Agenden zur Erledigung übertragen:
A) Standesführung
I) Führung der Hauptversicherten
1) Arbeitsvorgänge nach Stellung des Pensionsantrages
2) Zugänge
a) Vorläufige Krankenversicherung
b) Zugang zur Krankenversicherung bei Vorschußerteilung
с) Zugang zur Krankenversicherung bei Bescheiderteilung
d) Zugang zur Krankenversicherung bei Wegfall eines Ruhens- oder Ausnahmegrundes
3) Veränderungen
a) Wechsel von Sach- auf Geldleistungsanspruch
b) Höherreihung
с) Änderung des Zuganges- bzw Abgangszeitpunktes d) Adressenänderung
e) Änderungen, die eine Berichtigung der Sozialnummer zur Folge haben
f) Betreuung durch eine andere Landesstelle
4) Abgänge
a) Beendigung der vorläufigen Krankenversicherung, Vorgang bei Pensionsablehnung
b) Abgänge aus Krankenversicherung bei Wegfall der Pension
c) Abgänge aus der Krankenversicherung bei Pensionsbeginn oder während des Pensionsbezuges
II) Führung der Angehörigen und Familienversicherten
B) Kontoführung
I) Bearbeitung von Gutachten
1) Vorgangsweise bei Rückforderungen durch den Pensionisten
2) Guthabenaktion
3) Beitragsguthaben in Verlassenschaftsfällen
4) Leistungsguthaben in Verlassenschaftsfällen
5) Stornierung von Kostenanteilen
6) Wiederanweisung von Geldleistungen
II) Bearbeitung von Rückständen
1) Rückstände während des Pensionsbezuges
2) Einbringung von Rückständen nach Wegfall des Pensionsbezuges
a) Rückstände bei Widerruf der Pension
b) Rückstände bei sonstigen Widerrufsgründen
III) Arbeitsvorgänge bei der Bearbeitung von Verlassenschaftssachen.
Durch die erwähnte Zusammenlegung der Versicherungsanstalten wurde bei der beklagten Partei der Beitragsschalter für Pensionen eingerichtet, wobei der Kläger nach wie vor im Rahmen dieser Organisationseinheit tätig ist.
Auf das Dienstverhältnis findet die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.А) Anwendung. Für den Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen lauten:
„§ 57 Einreihung der Verwaltungsangestellten Abs 1) Die Verwaltungsangestellten sind nach Maßgabe des § 36 und der folgenden Bestimmungen in Verbindung mit den Einreihungsgrundsätzen der Anlage 4 in nachstehend angeführte Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:
Verwaltungsdienst-Gehaltsgruppe С:
Dienstklasse II
2) Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe Agenden aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt.
Dienstklasse III
7) Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit die Auskunftserteilung (schriftlich oder mündlich) in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten übertragen ist, wenn sie keiner Arbeitsgruppe angehören ….“
In der Anlage zu 4 zur DO.A (grüner Teil) werden in den Einreihungsgrundsätzen zu § 37 zur Gehaltsgruppe С Dienstklasse II, Angestellte, die zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht herangezogen werden in ihren. Tätigkeitsmerkmalen näher konkretisiert; in der Dienstklasse III wird unter Punkt 7) die diesbezügliche Bestimmung des § 37 wiederholt.
§ 36 der DO.A lautet:
„Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung
1) Die Angestellten sind auf Grund ihrer dauernden Verwendung einzureihen …
2) Die Einreihung auf Grund der in den §§ 37 bis 39 und in der Anlage 4 angeführten Tätigkeitsmerkmale ist davon abhängig, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmässig wiederholt … .“
In der Beilage А zur DO.А „Erläuterungen zu den Änderungen der DO.A ab 1. Dezember 1973 und 1. Februar 1974“ wird zu § 36 ausgeführt:
„Die Angestellten sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen. Nach dem Sprachgebrauch bedeutet „Dauer“ ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehende ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 50 begründen. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden, sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmässig wiederholt. Die höherwertige Tätigkeit muß zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß „quantitativ“ ausgeübt werden, a.h. im Rahmen der Gesamttätigkeit des Angestellten einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmässigen Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muß sich ferner regelmässig wiederholen, also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend ausgeübt werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren Zeitabständen wiederholen, kann § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz deswegen nicht angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung der Ausübung in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird. Dies gilt umgekehrt auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in kürzeren Zeitabständen regelmässig wiederholen, für deren Erledigung aber nur ein geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand notwendig ist.“
In den Übergangsbestimmungen zur DO.A wird unter Artikel IX Abs 1 ausgeführt: „Die Einreihung und Einstufung der am 30. November 1973 im Dienste eines österreichischen Sozialversicherungsträgers stehenden Verwaltungsangestellten ist ab 1. Dezember 1973 wie folgt vorzunehmen:
a) Die Verwaltungsangestellten sind nach Maßgabe der ab 1. Dezember 1973 geltenden Fassung der §§ 36 und 37 in die dort angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen“.
Wenn der Kläger in die Dienstklasse III eingereiht worden wäre, hätte er in der Zeit vom 1. Mai 1974 bis 30. April 1977 S 38.112,35 mehr verdient als bei seiner Einreihung in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse II.
Seit Sommer 1973 ist Vorgesetzter des Klägers der Abteilungsleiter der Pensionsabteilung A*. Bis etwa August 1973 war der Beitragsschalter Pensionisten der Versicherungs-und Beitragsabteilung zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt wurde er der Pensionsabteilung zugeteilt. Mit 1. Oktober 1973 wurde ein großer Teil von nicht krankenversicherten Personen in die Krankenversicherung einbezogen. Durch die Umstellung und Zusammenlegung sowie durch den Einbezug dieser Personen war die im Jahre 1973 anfallende Auskunftserteilung durch den Kläger ganz enorm. Für 1973 ging um die 50 % der Arbeitszeit des Klägers für die Auskunftserteilung auf. Etwa ab Frühjahr 1974 ging die Auskunftserteilung etwas zurück, doch war sie auch im Folgenden äußerst schwankend. Zu einem wesentlichen Ansteigen kam es wieder in den Monaten etwa Dezember 1976 bis etwa März und April 1977. Die Auskunftserteilung in den übrigen Monaten war äußerst schwankend und bewegte sich im Jahre 1974 von cirka 15 Stunden wöchentlich bzw in den Jahren 1975 bis etwa Dezember 1976 von etwa 5/4 Stunden täglich (ohne Einrechnung der Telefonate) bis zu etwa einem Aufwand von cirka 60-70 % der gesamten Dienstzeit des Klägers, wobei die telefonisch gegebenen Auskünfte eingerechnet sind. Der Arbeitsaufwand für die telefonisch gegebenen Auskünfte ist etwa der gleiche wie der für den Parteienverkehr.
Seit September 1975 arbeitet R* mit dem Kläger zusammen. Während R* bei den telefonischen Auskünften mit eingeschaltet ist, bestreitet den Parteienverkehr der Kläger weitgehend alleine.
Die Auskunftserteilung erstreckt sich auf Meldungs-, Versicherungs- Beitrags-und (zeitweise auch) Leistungsangelegenheiten.
Durch den verhältnismässig starken Parteienverkehr waren teilweise die Vormittage zur Gänze ausgefüllt. Dies führte dazu, daß die schriftliche Erledigung von Anfragen zunächst liegen bleiben mußte. Etwa im August oder September 1973 wurde Ro* gebeten, bei der Erledigung der schriftlichen Anfragen mitzuhelfen. In der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Dezember 1976 sind von den schriftlichen Auskunftserteilungen etwa 1/8 durch den Kläger verfaßt worden. Der Beitragsschalter Pensionisten stellt praktisch eine Art „Beitrags- und Versicherungsabteilung“ der Pensionisten dar. Alles, was im Rahmen der Krankenversicherung die Pensionisten berührt, abgesehen von Leistungsangelegenheiten, wird an diesem Schalter – und damit, an den Kläger – herangetragen. Soweit das allgemeine Fachwissen des Klägers ausreicht, werden auch Auskünfte erteilt, die über den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich hinausgehen.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß dem Kläger nach § 37 DO.А die Höherreihung in die Dienstklasse III der Gehaltsgruppe С zustehe, weil er, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, Auskünfte in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten erteile, wobei diese Tätigkeit in einem erheblichen Ausmaß ausgeübt werde, das heißt im Rahmen der Gesamttätigkeit des Klägers einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmässigen Arbeitsaufwand beanspruche. Diese Auskunftserteilung müsse keineswegs für den gesamten Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens erfolgen. Die Auskunftstätigkeit nehme bis zu 60 bzw 70 % der Dienstzeit des Klägers in Anspruch, wenngleich die exakte Feststellung, daß der ständige zeitliche Arbeitsaufwand mehr als die Hälfte der gesamten Dienstzeit des Klägers betrage, nicht möglich sei. „Ins Gewicht fallend“ (bedeutend) sei eine Tätigkeit zweifellos aber immer dann, wenn sie bei der Beschreibung der Gesamttätigkeit keine zu vernachlässigende Größe darstelle. In der Regel werde man einen Aufwand von einem Viertel der Gesamtdienstzeit noch immer als ins Gewicht fallend bezeichnen müssen; diese Untergrenze werde aber vom Kläger bei weitem überschritten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es gelangte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht und stellte noch fest, daß nach den in Anlage 4 zur DO.А enthaltenen Einreihungsgrundsätzen zu § 37 DO.А in die Dienstklasse II der Gehaltsgruppe С einzureihen sind:
1) …
2) Angestellte, denen seine oder mehrere der nachstehend angeführten Agenden zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt:
…
h) Feststellung in Melde-, Versicherungs- oder Beitragsangelegenheiten;
j) Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags-oder Leistungsangelegenheiten einschließlich Erledigung der damit zusammenhängenden Korrespondenz;
… „
Nach denselben Einreihungsgrundsätzen sind dagegen in die Dienstklasse III einzureihen:
„ ...
7) Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit die Auskunftserteilung (schriftlich oder mündlich) in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder in Leistungsangelegenheiten übertragen ist, wenn sie keiner Arbeitsgruppe angehören.“
Bei der rechtlichen Beurteilung hielt das Berufungsgericht dem Einwand der beklagten Partei, Voraussetzung für eine Einreihung in die Dienstklasse III der Gehaltsgruppe C sei, daß der betreffende Angestellte ausschließlich mit den Aufgaben Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-. Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten beschäftigt sei, entgegen, daß es auch für die Einreihung in die Dienstklasse II der Gehaltsgruppe C genüge, wenn der Angestellte eine der näher angeführten Aufgaben – also etwa die Auskunfterteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten (lit j der Einreihungsgrundsätze zu § 37 laut Anlage 4 – zur DO.A) – zu erledigen habe, also ausschließlich damit beschäftigt sei. Die Abgrenzung zwischen den beiden Dienstklassen könnte daher nur darnach erfolgen, ob der Angestellte einer Arbeitsgruppe angehört oder nicht. Da dies beim Kläger nicht zutreffe und er die Tätigkeit der Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten, wenn auch nicht ausschließlich so doch in erheblichem Maße und regelmässig, ausübe, begehre er zu Recht die Einreihung in die Dienstklasse III der Gehaltsgruppe С.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei wiederholt in ihrer Revision im wesentlichen die Auffassung, Voraussetzung für eine Einreihung in die Dienstklasse III (Zi 7) der Gehaltsgruppe С sei, daß der Angestellte ausschließlich – nicht bloß während eines Teiles seiner Arbeitszeit – mit der Auskunfterteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten beschäftigt sei.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Unbestritten ist zunächst, daß die DO.A, die Anlage 4 zur DO.A und auch die „Erläuterungen zu den Änderungen der DO.А ...“ Kollektivverträge sind und deren normativer Teil daher nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen ist. (so auch etwa ArbSlg 8913, 8929, 9200, 4 Ob 70/77 ua).
Für die Ermittlung des Inhaltes der auszulegenden Bestimmungen ist daher in erster Linie die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und die erkennbare Absicht des Normengebers maßgeblich.
Daß ein Angestellter, dem die Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten übertragen ist, in einem Fall in die Dienstklasse II (Zi 2 lit j der Einreihungsgrundsätze zu § 37 DO.А laut Anlage 4) und in einem anderen in die Dienstklasse III (Zi 7) der Gehaltsgruppe C einzureihen sein kann , aus der Erledigung solcher Aufgaben allein also noch kein endgültiger Schluß über die tatsächlich vorzunehmende Einreihung gezogen werden kann, hat auch das Berufungsgericht hervorgehoben. Es hat aber entgegen der Auffassung der Revision zutreffend den wesentlichen Gesichtspunkt für die Abgrenzung darin gesehen, daß die Einreihung in die Dienstklasse III voraussetzt, daß der Angestellte keiner Arbeitsgruppe angehört. Dem Einwand der beklagten Partei, aus der Bestimmung des § 37 Abs 1 Zi 2 DO.А, wonach Angestellte, „denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe Agenden aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe … übertragen sind....“ dort einzureihen sind, müsse abgeleitet werden, daß sowohl Dienstnehmer, die einer Arbeitsgruppe angehören als auch solche, die keiner Arbeitsgruppe (sondern „nur“ einer Organisationseinheit) angehören, für eine Einreihung in die Dienstklasse II der Gehaltsgruppe in Frage kämen und daher die Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe kein taugliches Abgrenzungsmerkmal gegenüber der Dienstklasse III sein könne , hat schon das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß nach den angeführten Einreihungsgrundsätzen für die Einreihung in die Dienstklasse II maßgeblich ist, daß dem Angestellten einer (oder mehrere) der vielen näher beschriebenen Aufgabenbereiche obliegt. Daraus, daß es bei einzelnen oder mehreren dieser Aufgabenbereiche nicht darauf ankommt, ob sie im Rahmen einer Arbeitsgruppe oder (nur) einer Organisationseinheit verrichtet werden, kann nicht geschlossen werden, daß diese Unterscheidung nicht doch bei einem anderen Aufgabenbereich für die Einreihung wesentlich sein kann. Es kommt vielmehr auf den Zusammenhang der betreffenden Bestimmungen an. Eine Gegenüberstellung der Bestimmung der Zi 2 lit j der Einreihungsgrundsätze zu § 37 Dienstklasse II DO.A mit jener der Zi 7 zur Dienstklasse III läßt aber keinen Zweifel offen, daß die Abgrenzung zwischen den Dienstklassen II und III darnach erfolgen soll, ob der Angestellte, der die in beiden Fällen im wesentlichen in gleicher Weise angeführten Aufgaben erledigt, einer Arbeitsgruppe angehört oder nicht. Nur durch den Zusatz „wenn sie keiner Arbeitsgruppe angehören“ werden die Angestellten, denen die Auskunftserteilung in den dort angeführten Angelegenheiten obliegt, von jenen unterschieden, die bei der Auskunftserteilung gemäß Zi 2 lit j der Einreihungsgrundsätze laut Anlage 4 zu § 37 Dienstklasse II DO. A beschäftigt sind. Daraus, daß in der Bestimmung der Zi 7 der Einreihungsgrundsätze zu § 37 Dienstklasse III DO.A der bestimmte Artikel („die“ Auskunftserteilung) verwendet wird, kann nicht geschlossen werden, daß die Auskunftserteilung die gesamte Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen muß. Daß dem Kläger die Auskunftserteilung als eigenständige Aufgabe und nicht bloß als Folge der Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten oblag, ergibt sich schon aus der Feststellung der Untergerichte, daß er im Rahmen der ihm aufgetragenen Tätigkeit auch Auskünfte zu erteilen hatte, die über seinen „unmittelbaren Zuständigkeitsbereich“ hinausgingen. Die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, daß dem Kläger (auch) „die“ Auskunftserteilung übertragen war, und er – da er unbestrittenermaßen keiner Arbeitsgruppe angehörte – damit eine Tätigkeit ausübte, die den Erfordernissen für die Einreihung in die Dienstklasse III der Gehaltsgruppe C entsprach.
Da er aber nicht während der gesamten Arbeitszeit damit befaßt war, haben die Untergerichte entsprechend den Grundsätzen des § 36 Abs 2 letzter Halbsatz DO.А und den „Erläuterungen zu den Änderungen der DO. A …“ geprüft, ob der Kläger diese (höherwertige) Tätigkeit in „erheblichem Ausmaß und regelmässig“ ausgeübt hat. Daran, daß dies der Fall war, kann nach dem festgestellten Sachverhalt unabhängig von den Schwankungen des Ausmaßes dieser Tätigkeit kein Zweifel bestehen, weil sie jedenfalls einen solchen Umfang hatte, daß sie „im Rahmen der Gesamttätigkeit des Angestellten einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmässigen Arbeitsaufwand“ beanspruchte. Damit ist aber das Erfordernis eines „erheblichen“ Ausmasses nach den „Erläuterungen zu den Änderungen der DO.A …“ zu § 36 erfüllt. Daß sie „regelmässig“, also „in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend“, ausgeübt wurde, kann schon deswegen nicht zweifelhaft sein, weil der Kläger ständig mit dieser Aufgabe betraut war.
Der von der beklagten Partei behauptete Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, der darin erblickt wird, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß die Auskunftstätigkeit des Klägers bis zu 60 bzw 70 % der Dienstzeit in Anspruch genommen habe, während dieses Ausmaß tatsächlich nur fallweise erreicht worden sei, liegt daher schon deswegen nicht vor, weil der Umstand, ob diese Obergrenze des Ausmasses der Tätigkeit des Klägers bei der Auskunftserteilung ständig erreicht wurde, nicht entscheidungswesentlich ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht an der von der Revision angeführten Stelle lediglich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wiedergegeben, während es dessen Feststellungen über das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit der Auskunftserteilung durch den Kläger bereits vorher im einzelnen anführte und diese Feststellungen dann übernahm und sie somit seiner Entscheidung zugrundelegte. Die beklagte Partei geht somit beim Vorwurf der Aktenwidrigkeit auch nicht vom Akteninhalt aus.
Daraus folgt, daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO
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