Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger, Dr. Resch und Dr. Vogel als Richter, in der Verlassenschaftssache nach der am * 1974 verstorbenen M* S*, infolge Rekurses des Erben Ing. O* W*, Canada, vertreten durch Dr. Hans Kosmath, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 13. Juni 1977, GZ 1 R 113,115/77 45, womit der Rekurs des Erben Ing. O* W* gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 17. März 1977, GZ 17 A 621/74 35, und die Einantwortungsurkunde vom gleichen Tag, GZ 17 A 621/74 36, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses des Erben Ing. O* W* gegen die Entscheidung über die Gebühren des Gerichtskommissärs (Punkt 9 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 35) richtet, zurückgewiesen.
Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am * 1974 verstorbene M* S* hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 25. 9. 1974, mit dem sie Dr. H* W*, L* D* und U* W* zu je einem Sechstel und den in Kanada lebenden Ing. O* W* zur Hälfte als Erben einsetzte und der E* S* ein Legat vermachte. Alle in dieser letztwilligen Verfügung bedachten Personen sind eigenberechtigt. Sämtliche Erben gaben entsprechend den ihnen zugedachten Quoten unbedingte Erbserklärungen ab, Ing. O* W* allerdings erst, nachdem er zunächst eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatte. In der Folge erklärte er dann wieder, die unbedingte Erbserklärung zu widerrufen; es gelte die ursprüngliche bedingte Erbserklärung. E* S* wurde von dem ihr zugedachten Legat verständigt und erklärte, dieses anzunehmen. Nach Durchführung mehrerer Besprechungen und Tagsatzungen wurde vom Gerichtskommissär für den 26. Jänner 1977 neuerlich eine Tagsatzung zur Verlaßabhandlung anberaumt; die Ladung wurde Ing. O* W* am 18. Dezember 1976 zugestellt. Ing. O* W* erschien zu dieser Tagsatzung nicht und entsandte auch keinen bevollmächtigten Vertreter. Bei dieser Tagsatzung erstatteten Dr. H* W*, L* D* und U* W* gemeinsam ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis. Sie beantragten, die unbedingten Erbserklärungen sämtlicher Erben auf Grund des Testamentes vom 25. September 1974 zu Gericht anzunehmen und das Erbrecht sämtlicher Erben als ausgewiesen zu erkennen, den Nachlaß einzuantworten und Ing. O* W* unter Setzung einer entsprechenden Frist zu entsprechender Antragstellung aufzufordern. Bei dieser Tagsatzung wurde auch festgestellt, daß die der Legatarin E* S* vermachten Gegenstände dieser bereits übergeben wurden.
Mit dem Mantelbeschluß vom 17. März 1977 (ON 35) traf das Erstgericht folgende Verfügungen:
Es nahm verschiedene Bevollmächtigungen zur Kenntnis (Punkt 1), ebenso verschiedene vom Gerichtskommissär aufgenommene Niederschriften (Punkt 2). Die von Dr. H* W*, L* D* und U* W* auf Grund des Testamentes vom 25. September 1974 zu je einem Sechstel des Nachlasses abgegebenen unbedingten Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen und das Erbrecht dieser Personen als ausgewiesen erkannt (Punkt 3). Auch die von Ing. O* W* auf Grund des Testamentes vom 25. September 1974 zur Hälfte des Nachlasses abgegebene unbedingte Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen und sein Erbrecht für ausgewiesen erkannt (Punkt 4). Die Erklärung des Ing. O* W*, seine unbedingte Erbserklärung zu widerrufen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Punkt 5). Es wurde angeordnet, daß das in der Niederschrift vom 26. Jänner 1977 von den Erben Dr. H* W*, L* D* und U* W* erstattete eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde gelegt wird (Punkt 6). Ferner wurde angeordnet, daß mit Rücksicht darauf, daß die Legatsverständigung ausgewiesen sei, der Nachlaß eingeantwortet, die Einantwortungsurkunde erlassen und je eine rechtskräftige Ausfertigung derselben den Erben zugestellt werde (Punkt 7). Das Bankhaus K* Co wurde von der Verfügungsbefugnis der Legatarin über ein Sparbuch, verständigt (Punkt 8). Die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. Alfred Gollner wurden mit S 31.030,-- bestimmt und ihre Zahlung den Erben zur ungeteilten Hand aufgetragen (Punkt 9). Die Eintragung der Einantwortungsverordnung im Grundbuch und die Erteilung der Verfügungsberechtigung über die im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angeführten erblasserischen Guthaben wurde einem gesonderten Antrag der Erben vorbehalten (Punkt 10). Endlich wurde die Abhandlung für beendet erklärt (Punkt 11).
Mit Einantwortungsurkunde vom gleichen Tag (ON 36) wurde der Nachlaß nach M* S* den unbedingt erbserklärten Erben, und zwar Dr. H* W*, L* D* und U* W* zu je einem Sechstel und Ing. O* W* zur Hälfte eingeantwortet.
Diese beiden Beschlüsse bekämpfte Ing. O* W* mit Rekurs; den Mantelbeschluß bekämpfte er in seinen Punkten 2, 6, 7, 9, 10 und 11, die Einantwortungsurkunde zur Gänze.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht diesen Rekurs zurück.
Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Der Rekurswerber bemängle, daß das Erstgericht die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt und den Nachlaß eingeantwortet habe, ohne daß er diesbezügliche Anträge gestellt hatte. Dem sei zu entgegnen, daß der Rekurswerber auf Grund des Testamentes vom 25. September 1974 eine unbedingte Erbserklärung zur Hälfte des Nachlasses abgegeben und damit im Sinne des § 799 ABGB zum Ausdruck gebracht habe, daß er die Erbschaft annehme und in Besitz nehmen wolle. In der Abgabe der Erbserklärung sei der Antrag, diese zu Gericht anzunehmen und das Erbrecht für ausgewiesen zu erklären, enthalten, sodaß es eines besonderen Antrages des Rekurswerbers nicht bedurft habe. Im übrigen sei Punkt 3 des Mantelbeschlusses, in dem die Erbserklärungen sämtlicher Erben zu Gericht angenommen und ihr Erbrecht für ausgewiesen erklärt worden sei, gar nicht angefochten worden.
Zur Stellung des Antrages, den Nachlaß einzuantworten, seien aber die übrigen drei Erben allein legitimiert gewesen. Auch hier habe es eines Antrages des Rekurswerbers nicht bedurft. Dem Antrag der drei übrigen Erben habe das Erstgericht, um eine weitere Verzögerung der Verlassenschaftsabhandlung hintanzuhalten, zu entsprechen gehabt, zumal alle Voraussetzungen für die Einantwortung des Nachlasses gegeben gewesen seien. Durch sein Nichterscheinen bei der Tagsatzung vom 26. Jänner 1977 habe sich der Rekurswerber selbst die Möglichkeit genommen, ihm notwendig scheinende Anträge zu stellen; dieser Umstand habe aber die Verlassenschaftsabhandlung nicht aufhalten können.
Der Einwand des Rekurswerbers, daß die Verlassenschaftsabhandlung erst dann für beendet zu erklären und der Nachlaß einzuantworten sei, wenn der Erbe sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt habe, er jedoch ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis nicht abgegeben habe und demnach seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, sodaß die Einantwortung zu Unrecht erfolgt sei, gehe schon deshalb fehl, weil unter den Verbindlichkeiten im Sinne des § 174 AußStrG nur die in den §§ 149 ff AußStrG genannten zu verstehen seien.
Es sei dem Rekurswerber zuzugeben, daß der Erbe nach § 114 AußStrG im Falle einer unbedingten Erbserklärung ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis abzugeben habe, das der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde zu legen sei. Das Gesetz regle allerdings nur den Fall, daß nur ein Erbe vorhanden sei. Es lasse offen, ob bei mehreren unbedingt erbserklärten Erben jeder von ihnen ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis abzugeben habe. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, daß die Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses keine andere Folge habe als die, daß es der Abhandlungspflege zugrunde zu legen sei, daß dem Verlassenschaftsgericht keine Befugnis zustehe, das eidesstättige Vermögensbekenntnis zu ergänzen oder zu berichtigen und daß bei Abgabe mehrerer voneinander abweichender eidesstättiger Vermögensbekenntnisse durch mehrere Erben alle Vermögensbekenntnisse der Abhandlung zugrunde zu legen seien, sei das Rekursgericht der Auffassung, daß der Vorschrift des § 114 Abs 1 AußStrG schon dann Genüge getan sei, wenn ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis in der vorgeschriebenen Form vorliege, und zwar gleichgültig, ob es von einem oder von allen Erben gemeinsam abgegeben worden sei. Da im vorliegenden Fall drei unbedingt erbserklärte Erben ein gemeinsames eidesstättiges Vermögensbekenntnis verfaßt hätten, sei die Abgabe eines weiteren durch den Rekurswerber entbehrlich gewesen, zumal auch ein abweichendes Vermögensbekenntnis des Rekurswerbers die Einantwortung des Nachlasses nicht hätte hindern können.
Es sei nicht Aufgabe des Abhandlungsgerichtes, zu klären, welche Gegenstände in den Nachlaß fallen oder die Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses zu überprüfen. Es habe lediglich darauf zu achten, daß dieses Bekenntnis den Formvorschriften entspreche; eine darüber hinausgehende Einflußnahme sei ihm jedoch untersagt. Über alle sich aus dem Vermögensbekenntnis zwischen den Erben ergebenden Streitigkeiten könne nicht vom Abhandlungsgericht, sondern nur im Rechtsweg entschieden werden. Daraus ergebe sich, daß selbst dann, wenn der Rekurswerber ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis erstattet hätte, die Verlassenschaftsabhandlung unter Zugrundelegung beider Vermögensbekenntnisse zu beenden und der Nachlaß einzuantworten gewesen wäre.
Aus diesem Grund sei eine Beschwer des Rekurswerbers, die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels sei, zu verneinen, zumal bei der Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs auch bei Vorliegen von verschiedenen Vermögensbekenntnissen vom ausgewiesenen höheren Nachlaßvermögen auszugehen gewesen wäre.
Damit kam das Rekursgericht zur Zurückweisung des Rekurses.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Erben Ing. O* W*. Er läßt sie nur insoweit unangefochten, als sein Rekurs gegen die Kenntnisnahme der Niederschrift vom 22. April 1975 (ein Teil des Punktes 2 des Mantelbeschlusses) zurückgewiesen wurde. Im übrigen bekämpft er den Beschluß des Rekursgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und offenbarer Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag, ihn im Rahmen der Anfechtung dahin abzuändern, „daß sein gegen die Beschlüsse ON 35 und 36 eingebrachter Rekurs für zulässig erklärt und dem Landesgericht für ZRS Graz aufgetragen wird, darüber sachlich zu entscheiden“; hilfsweise beantragt er, „im Rahmen der Anfechtung die angefochtenen Teile des Beschlusses ON 35 und den Beschluß ON 36 aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen“.
Soweit sich der vorliegende Rekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Entscheidung über die Gebühr des Gerichtskommissärs (Punkt 9 des Mantelbeschlusses) richtet, ist er unzulässig. Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind unter anderem Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz „über den Kostenpunkt“ unzulässig. Hiezu gehören nach ständiger Rechtsprechung auch Entscheidungen über die Kosten des Gerichtskommissärs, mögen sie die Höhe der Gebühr oder die Frage der Zahlungspflicht betreffen (SZ 5/14; SZ 13/201; NZ 1969, 25 uva, zuletzt 6 Ob 627/77). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch den Kostenpunkt betreffende Formalentscheidungen des Rekursgerichtes unanfechtbar (vgl. Fasching Kommentar IV 457; EvBl 1970/29 ua). Der Rekurs war daher, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses des Erben Ing. O* W* gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über die Kosten des Gerichtskommissärs richtet, zurückzuweisen.
Im übrigen ist der Rekurs zulässig. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein gegen eine Entscheidung des Erstgerichtes gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen wird, enthält zwar weder eine Abänderung noch eine Aufhebung dieser Entscheidung; dennoch handelt es sich auch bei diesem Zurückweisungsbeschluß um eine Entscheidung des Rekursgerichtes, die nur durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann (5 Ob 674/76 ua).
Sachlich ist der Rekurs aber nicht berechtigt.
Die Punkte 2 und 10 des Mantelbeschlusses enthalten bloße Kenntnisnahmen (Punkt 2) und den Vorbehalt weiterer Verfügungen (Punkt 10); dadurch werden rechtliche Interessen des Rekurswerbers nicht berührt (7 Ob 654/76), sodaß sein Rekurs diesbezüglich jedenfalls mit Recht zurückgewiesen wurde.
Im übrigen ist davon auszugehen, daß der Rekurswerber zur Hälfte des Nachlasses nach M* S* die unbedingte Erbserklärung abgab und damit inhaltlich an das Abhandlungsgericht auch das Begehren auf Einantwortung der Hälfte des Nachlasses an ihn richtete. Durch Abgabe der Erbserklärung wird die angefallene Erbschaft angetreten, die Antretung ist verfahrensmäßig der Antrag auf Einantwortung des Nachlasses ( Gschnitzer, Lehrbuch/Erbrecht S 53). Die vom Erstgericht erlassene Einantwortungsurkunde entspricht in jeder Hinsicht diesem Begehren des Rekurswerbers. Nach der in Lehre und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung bildet es aber eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung, daß der Beschwerdeführer durch diese in seinen Rechten beeinträchtigt wurde und deshalb ein rechtliches Interesse an deren Anfechtung besitzt (SZ 37/84; JBl 1956, 183; 1 Ob 628/76 ua). § 9 AußStrG billigt nur demjenigen ein Rechtsschutzinteresse zu, der sich durch die Verfügung des Gerichtes beschwert erachten kann. Beschlüsse, mit denen einem der Parteiendisposition unterliegenden Antrag stattgegeben wurde, die also dem Begehren oder dem Antrag einer Partei entsprechen, können von dieser mangels einer Beschwer nicht angefochten werden ( Rintelen , Grundriß 34 f; SZ 10/195; SZ 20/35; 1 Ob 628/76 ua). Wenn also das Erstgericht, dem Begehren des Rekurswerbers entsprechend, ihm den Nachlaß nach M* S* zur Hälfte einantwortete und – als Folge der Einantwortung – die Abhandlung für beendet erklärte (Einantwortungsurkunde und Punkt 11 des Mantelbeschlusses), wurde damit nur dem vom Rekurswerber durch seine Erberklärung gestellten Begehren entsprochen, sodaß sich dieser dadurch nicht für beschwert erachten kann. Mit Recht hat daher das Rekursgericht seinen Rekurs, auch soweit er sich gegen diese Verfügungen richtete, zurückgewiesen.
Der Rekurswerber erachtet sich im wesentlichen dadurch als beschwert, daß das Erstgericht das in der Niederschrift vom 26. Jänner 1977 von den Erben Dr. H* W*, L* D* und U* W* erstattete eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde legte und nicht auch ihm Gelegenheit zur Erstattung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses gab. Er übersieht hier zweierlei. Zunächst hat die Abgabe eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses keine andere Folge als die, daß es der Abhandlungspflege formell zugrunde zu legen ist (; vgl.
Daraus folgt aber, daß in die Rechtssphäre des Rekurswerbers auch nicht dadurch eingegriffen wurde, daß das Erstgericht das von den übrigen Miterben erstattete eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde legte (Punkt 6 des Mantelbeschlusses). Über den Umfang des Nachlasses wurde damit nicht abgesprochen. Auch kostenmäßig wurde der Rekurswerber dadurch nicht benachteiligt; hätte er ein in den Aktiven abweichendes Vermögensbekenntnis erstattet, so wäre, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, im Sinne der §§ 3, 12 Abs 1 GKTG bei der Bemessung der Gebühr des Gerichtskommissärs von dem in beiden Vermögensbekenntnissen aufscheinenden Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen gewesen. Daß der Rekurswerber durch die Zugrundelegung des von den Miterben erstatteten eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auch nicht in steuerrechtlicher Hinsicht benachteiligt werden konnte, wurde bereits ausgeführt.
Im übrigen hätte auch die Erstattung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durch den Rekurswerber zu keinem anderen Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens führen können als zur Einantwortung der Hälfte des Nachlasses an ihn. Wenn das Erstgericht dies getan hat, ohne vom Rekurswerber im Sinne des § 114 AußStrG ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis abzufordern, dann ist es nur zu dem vom Rekurswerber angestrebten Ziel des Verlassenschaftsverfahrens gekommen ohne auf die Erfüllung einer dem Rekurswerber obliegenden Verpflichtung zu dringen. Dadurch kann sich aber der Rekurswerber nicht für beschwert erachten; in rechtlich geschützte Interessen des Rekurswerbers wurde dadurch, daß das Erstgericht das von den Miterben erstattete eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde legte, wie oben dargestellt nicht eingegriffen. Daher hat das Rekursgericht auch in diesem Punkt den Rekurs des Erben Ing. O* W* mangels einer Beschwer mit Recht zurückgewiesen.
Dem Rekurs dieses Erben gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes mußte daher, soweit er zulässig war, ein Erfolg versagt bleiben.
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