JudikaturOGH

8Ob80/76 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 1976

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Arch. F* R*, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) J* W*, Besitzer, *, 2) J* A* W*, Hausfrau, ebendort, 3.) C*AG, *, sämtliche vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 17.801 S samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. Oktober 1975, GZ 6 R 43/75 19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. November 1974, GZ 24 Cg 482/72 12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlaß der Revision wird das Verfahren ab Vorlage der Revisionsbeantwortung des Klägers an das Berufungsgericht (ON 29) für nichtig erklärt und die Revisionsbeantwortung zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren wurde durch den Tod des Klagevertreters Rechtsanwalt Dr. Blechschmid am 27. Dezember 1975 während des Laufes der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung, jedoch noch vor deren Einbringung, gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechung dauert fort, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird. Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt auf Grund eines den allgemeinen Vorschriften der §§ 164 ff ZPO unterliegenden Parteiantrages. Dieser Antrag hat, wenn die Unterbrechung, wie hier, während des Laufes einer gesetzlichen Frist eingetreten ist, das Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens zu enthalten ( FaschingKomm II 796 Anm 1 und Anm 2 lit c sowie 797 Anm 2 Z 2). Über den Antrag hat das gemäß § 165 ZPO zuständige Gericht zu entscheiden. Mit dem Beschluß über die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens beginnt gemäß § 163 Abs 1 ZPO die volle gesetzliche Frist von neuem zu laufen.

Der vom Kläger neu bestellte Klagevertreter hat zwar mit der Revisionsbeantwortung seine Vollmacht vorgelegt, jedoch kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes in dem Schriftsatz kein den Erfordernissen des § 164 ZPO entsprechender Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erblickt werden (vgl. SZ 41/93, SZ 43/158, SZ 44/63, SZ 45/19, 8 Ob 30/73 u.a.). Das Verfahren ist daher weiterhin unterbrochen. Die während der Dauer der Unterbrechung eingebrachte Revisionsbeantwortung wäre daher schon vom Erstgericht als unzulässig zurückzuweisen gewesen ( Fasching Komm II, 793 f Anm 4, IV, 354 Anm 5). Das Verfahren war daher ab der Vorlage der Revisionsbeantwortung an das Berufungsgericht für nichtig zu erklären ( Fasching Komm II, 793 Anm 4) und die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.

Nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung oder nach Ablauf der hiefür offenstehenden Frist werden die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision wieder vorzulegen sein (§ 508 ZPO).